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Betreff: |
2. Änderung zur Verordnung über Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung in der Stadt Göttingen (Straßenreinigungsverordnung - StrRVO) |
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage/sonstige Vorlage |
Federführend: | 75-Göttinger Entsorgungsbetriebe |
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Beratungsfolge: |
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Beschlussvorschlag: Die in Anlage 1 beigefügte 2. Änderung zur Verordnung über Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung in der Stadt Göttingen (Straßenreinigungsverordnung – StrRVO) wird beschlossen.
Begründung: Der Rat der Stadt Göttingen hat in seiner Sitzung am 16.12.2016 die Verordnung über Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung in der Stadt Göttingen (Straßenreinigungsverordnung – StrRVO) und in seiner Sitzung am 15.12.2017 die 1. Änderungsverordnung zur Verordnung über Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung in der Stadt Göttingen (Straßenreinigungsverordnung – StrRVO) beschlossen. Die Reinigungspflichten werden im Straßenverzeichnis (Anlage zu § 4 Abs. 1 StrRVO) konkretisiert. Das Straßenverzeichnis ist zu ändern, da in den nachfolgenden Straßen die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer bzw. die Zuordnung der Winterdienstklasse neu geregelt wird. Im Einzelnen: - Neu aufgenommen wird ein Verbindungsweg zwischen der Deisterstraße und dem Süntelweg: „Verbindungsweg zum Süntelweg“. Die Reinigungspflicht (Sommer- und Winterdienst) wird auf die Grundstückseigentümer übertragen.
- Die Straße „Droste-Hülshoff-Eck“ wird in zwei Abschnitte geteilt. Der Bereich „Droste-Hülshoff-Eck bis zum Wendehammer“ verbleibt in der Reinigungsplicht der Stadt Göttingen. Die Reinigungspflicht (Sommer- und Winterdienst) im Bereich „Droste-Hülshoff-Eck Verbindungsweg zum Anna-Seghers-Stieg“ wird auf die Grundstückseigentümer übertragen.
- Die Straße „Max-Born-Ring“ mit der näheren Bezeichnung „Stichwege zu Nrn. 5 - 9, 17 - 23, 33 - 39, 51 - 65, und zw. 45/47“ erhält eine Ergänzung um die Hausnummern 12 – 22. Zur Klarstellung wird die nähere Bezeichnung insgesamt wie folgt neu gefasst: „Stichwege zu Nrn. 7 - 9, 12 - 22, 17 - 25 sowie zwischen Nrn. 33 – 39 und zu Nrn. 47 - 59, 51 - 63“. Die Reinigungspflicht (Sommer- und Winterdienst) obliegt der Stadt Göttingen (Reinigungsklasse I: wöchentlich einmalige Reinigung / Winterdienstklasse C: dritte Priorität).
- Die Straße „Max-Born-Ring Verbindungsweg zwischen Nrn. 5 - 9 und Adolf-Ellissen-Weg 23“ wird gestrichen. Neu aufgenommen wird: „Max-Born-Ring Verbindungsweg zwischen Nrn. 2d und 2e. Die Reinigungspflicht (Sommer- und Winterdienst) ist auf die Grundstückseigentümer übertragen.
- Die Straße „Reitstallstraße Verbindungsweg zum Robert-Gernhardt-Platz“ wird in das Straßenverzeichnis aufgenommen. Die Sommerreinigungsplicht obliegt der Stadt Göttingen (Reinigungsklasse IV: wöchentlich siebenmalige Reinigung). Der Winterdienst wird auf die Grundstückseigentümer übertragen.
- Die Straße „Ricarda-Huch-Weg“ wird in zwei Abschnitte geteilt. Der Bereich „Ricarda-Huch-Weg bis Wendehammer“ verbleibt in der Reinigungsplicht der Stadt Göttingen. Die Reinigungspflicht (Sommer- und Winterdienst) im Bereich „Ricarda-Huch-Weg Verbindungsweg zum Anna-Seghers-Stieg“ wird auf die Grundstückseigentümer übertragen.
- Neu aufgenommen wird der öffentliche Bereich des Robert-Gernhardt-Platzes. Die Sommerreinigungspflicht obliegt der Stadt Göttingen (Reinigungsklasse IV: wöchentlich siebenmalige Reinigung). Der Winterdienst wird auf die Grundstückseigentümer übertragen.
- Die Straße „Wagnerstraße“ verbleibt in der Reinigungsplicht der Stadt Göttingen. Die Winterdienstklasse wird von C: dritte Priorität auf A: erste Priorität (oberste Priorität) hochgesetzt, da sich in diesem Bereich ein Krankenhaus befindet (§ 5 Absatz 3 Satz 1 StrRVO).
Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderungen ergeben sich für die Grundstückseigentümer Auswirkungen auf die individuelle Gebührenhöhe.
Anlagen: Anlage 1:2. Änderung zur Verordnung über Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung in der Stadt Göttingen (Straßenreinigungsverordnung – StrRVO)
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