zurück
 
 
Betreff: Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der FDP-Ratsfraktion vom 29.08.2018 „Medizinische Versorgung Geflüchteter“ (nach Schließung der Flüchtlingsunterkunft auf der Siekhöhe)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:50-Fachbereich Soziales   
Beratungsfolge:
A. f. Soziales, Integration, Gesundheit und Wohnungsbau
23.10.2018 
17. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Integration, Gesundheit und Wohnungsbau (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme der Verwaltung wurde zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Antrag muss nicht erneut dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Begründung:

 

Die ärztliche Versorgung von Empfängern und Empfängerinnen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist in dessen § 4 geregelt.

 

§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

 

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

 

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

 

(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

 

Die Krankenhilfeleistungen nach § 4 AsylbLG werden folgendermaßen erbracht:

 

Da das AsylbLG keine Krankenversicherungspflicht vorsieht, wird den Leistungserbringern mit einem Berechtigungsschein nach dem Muster des in der gesetzlichen Krankenversicherung verwandten Krankenscheines die Kostenübernahme für Allgemeinmediziner und Zahnärzte zugesagt. Diese Krankenscheine werden den Leistungsbeziehern/Leistungsbezieherinnen zu Beginn eines jeden Quartales von der zuständigen Sachbearbeitung unaufgefordert zugesandt bzw. ausgehändigt. Die Gültigkeitsdauer ist auf ein Quartal begrenzt. Nach Ablauf werden neue Krankenscheine ausgehändigt.

 

Bei Behandlungsbeginn muss dieser Krankenschein in der aufgesuchten Praxis abgegeben werden. Die ärztlichen Leistungen werden grds. von niedergelassenen Ärzten erbracht. Die Praxen rechnen unter Vorlage dieses Behandlungsscheines die erbrachten Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KVN) mit der Stadt Göttingen ab.

 

Erhalten Geflüchtete Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII sind sie gesetzlich krankenversichert.

Die medizinische Versorgung ist daher im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auch für geflüchtete Menschen gewährleistet.

Entsprechende Informationen befinden sich in 4 Sprachen auch auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unter folgender Adresse:

http://www.bamf.de/DE/Willkommen/GesundheitVorsorge/gesundheitvorsorge-node.html

 

Die Errichtung einer Wohnanlage auf der Siekhöhe wurde zu einem Zeitpunkt getroffen, in der es einen sehr hohen Zustrom von geflüchteten Menschen nach Deutschland gab und in den Erstaufnahmeeinrichtungen keine gesundheitliche Anamnese verbunden mit einer Grundversorgung mehr durchgeführt werden konnte. Von daher war es umso wichtiger, einen Betreiber für diese Unterkunft zu finden, der bereits Erfahrungen beim Betrieb von Notunterkünften hatte. Die damalige Situation hat sich mittlerweile insofern geändert, dass sich der Zustrom geflüchteter Menschen nennenswert verringert hat und die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes mittlerweile wieder in der Lage sind, bei den neuankommenden Flüchtlingen ein gesundheitliches Clearing durchzuführen. Entsprechende „Sozialbögen“ werden den aufnehmenden Kommunen mit der Zuweisungsverfügung übersandt, so dass auf individuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen bereits im Vorfeld reagiert/vorgesorgt werden kann.

Unabhängig davon wird es auch zukünftig notwendig sein, eine zentrale Anlaufstelle für alle neu ankommenden Flüchtlinge und Familienangehörige von Flüchtlingen im Rahmen des Familiennachzuges einzurichten. Die Notwendigkeit einer professionellen gesundheitlichen Notversorgung wird dabei, unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen zur medizinischen Versorgung von geflüchteten Menschen, Berücksichtigung finden. Auch für solch eine Aufnahmeeinrichtung wird es wieder einen Betreiber geben, zu dessen Aufgabenportfolio auch die Aufklärung der Flüchtlinge über das deutsche Gesundheitssystem sowie die Vermittlung an Beratungsstellen gehört. Um u.a. hierzu geeignete Räumlichkeiten zu finden, hat der Oberbürgermeister bekanntermaßen eine Projektgruppe unter Leitung der Dezernentin für Kultur und Soziales eingerichtet. Aus der Projektgruppe wurde und wird regelmäßig im Ausschuss für Soziales, Integration, Gesundheit und Wohnungsbau über den Sachstand berichtet.

Von daher braucht der Antrag nicht erneut dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt zu werden.

Finanzielle Auswirkungen:

 

-

Anlagen:

 

- Antrag der FDP-Ratsfraktion vom 29.08.2018 „Medizinische Versorgung Geflüchteter“

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Antrag FDP-Ratsfraktion vom 29.08.2018 „Medizinische Versorgung Geflüchteter“ (67 KB)      
 
 

zurück