![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die unter dem Kassenzeichen 34204.30.17685 rückständige Gewerbesteuer aus dem Erhebungszeitraum 2003 bis 2011 in Höhe von
160.613,20 € Gewerbesteuer zuzüglich 43.905,00 € Zinsen, fällig geworden im Jahr 2012,
wird unbefristet niedergeschlagen.
Begründung:
Der Steuerpflichtige. hat nach Gewerbeanmeldung v. 25.03.1994 ein Gewerbe für Schank-u. Speisewirtschaft eröffnet.
Für die Veranlagungsjahre 1994 bis 2002 waren keine bis geringe Gewerbesteuern vom Steuerpflichtigen zu entrichten. Diese wurden vom Steuerpflichtigen in voller Höhe entrichtet.
Nachdem vom Finanzamt Göttingen aufgrund der dort vorliegenden Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2010 zunächst geringfügige Messbeträge festgesetzt wurden, wurden nach Durchführung einer Betriebsprüfung und nach Prüfbericht vom 20.04.2008 hiervon stark abweichende Messbeträge ermittelt. Entsprechende Grundlagenbescheide des Finanzamtes Göttingen datieren v. 05.06.2012.
Die Umsetzung der Grundlagenbescheide ergab nach Gewerbesteuerbescheid v. 22.06.2012 folgende Steuerforderungen:
Gegen die Festsetzung der Messbeträge der Veranlagungsjahr 2003 bis 2010 hat der Steuerpflichtige Einspruch beim Finanzamt Göttingen eingelegt und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung n. § 361 Abgabenordnung beantragt. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid v. 23.10.2012 stattgegeben. Da der Steuerpflichtige die im Aussetzungsbescheid auferlegten Sicherheitsleistungen nicht erbringen konnte, wurde die Aussetzung der Vollziehung aufgehoben und um sofortige Begleichung der Steuerforderung gebeten. Der Steuerpflichtige hat daraufhin durch seinen Rechtsbeistand mitteilen lassen, dass er keine Sicherheitsleistung erbringen könne und ebenfalls nicht über die erforderlichen Mittel zur Tilgung der Steuerschuld verfüge.
Gegen den Steuerpflichtigen wurde mit Datum v. 04.09.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Sämtlich hier ausstehende Forderungen aus Gewerbesteuerveranlagung wurden im Insolvenzverfahren angemeldet. Das Amtsgericht Göttingen hat jedoch mit Beschluss v. 15.05.2015 das Insolvenzverfahren aufgehoben, da keine zu verteilende Masse vorhanden war. Gleichzeitig wies das Amtsgericht darauf hin, dass dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 Insolvenzordnung nicht vorliegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Betrag der niedergeschlagenen Forderung (204.518,20 € Gewerbesteuer) kann nicht vereinnahmt werden.
Anlagen:
keine
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |