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Beschlussvorschlag:
Der Änderung des § 2.5 des Leistungs- und Budgetvertrages (LuB-Vertrages) mit dem EKZ Grone wird zugestimmt.
Begründung:
§ 2.5 des LuB-Vertrages mit dem EKZ Grone beschreibt die Anforderungen an die Qualifikation und den Stundenumfang des einzusetzenden Personals im EKZ. Im LuB-Vertrag vom 27.06.2011 heißt es: „Für den Betrieb des Eltern-Kind-Zentrums hält der Träger mindestens eine pädagogische Leitungskraft mit 13,5 Wochenstunden Arbeitszeit sowie zwei sozialpädagogische Fachkräfte, die sich gegenseitig vertreten, mit zusammen insgesamt der Regelarbeitszeit einer/-s vollbeschäftigten Mitarbeiters/-in vor.“
Dem Träger des EKZ gelingt es trotz intensiver Bemühungen nicht, die Anforderungen an die Qualifikation für beide Fachkräfte zu erfüllen. Die Ausschreibung einer der beiden halben Stellen hatte eine einzige Bewerbung mit der Qualifikation „Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge“ zur Folge. Die Bewerberin wurde seitens des Trägers für die Stelle als geeignet bewertet und ausgewählt, hat das Angebot ihrerseits jedoch abgelehnt.
Eine langjährige Mitarbeiterin des Trägers mit der Qualifikation „Erzieherin“ ist bereit, die Aufgaben der vakanten Position zu übernehmen. Der Träger schätzt diese Mitarbeiterin ohne Einschränkung für geeignet ein und würde sie gerne auf der Stelle einsetzen. Neben ihrer langjährigen Berufserfahrung kann diese Mitarbeiterin Zusatzqualifikationen vorweisen, die für die Tätigkeit in einem Familienzentrum relevant sind. Es handelt sich um die videogestützte Begleitung von Lern- und Entwicklungsprozessen Marte Meo sowie um die Qualifizierung zur systemischen Familientherapeutin.
In einer neuen Fassung des LuB-Vertrag sollen die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daher neu festgelegt werden.
In § 2.5 soll es nun heißen:
„Für den Betrieb des Eltern-Kind-Zentrums hält der Träger mindestens eine pädagogische Leitungskraft mit 13,5 Wochenstunden Arbeitszeit sowie zwei pädagogische Fachkräfte, die sich gegenseitig vertreten, mit insgesamt der Regelarbeitszeit einer/-s vollbeschäftigten Mitarbeiters/-in vor. Als pädagogische Fachkräfte gelten vorrangig staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Absolventinnen/Absolventen vergleichbarer pädagogischer Studiengänge mit staatlicher Anerkennung. Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher mit langjähriger Berufserfahrung und tätigkeitsbezogenen Zusatzqualifikationen können ebenso zum Einsatz kommen, wenn mindestens eine der beiden Fachkräfte über eine sozialpädagogische oder vergleichbare pädagogische Qualifikation verfügt.
Die Änderungen sind mit Punkt 4. der „Kriterien für die Weiterentwicklung von Kindertagesstätten zu Familienzentren“ vom 17.09.2009 vereinbar. Die personellen Voraussetzungen für den Betrieb eines Familienzentrums sind demnach erfüllt, wenn die Leitungskraft über eine Qualifikation als Sozialpädagoge/-in verfügt. Weiteres Personal muss nach den Kriterien über eine nicht näher definierte „pädagogische Qualifikation“ verfügen.
Finanzielle Auswirkungen:
Das jährliche Arbeitgeberbrutto für eine Erzieherin / einen Erzieher in der Entgeltgruppe S8a, Stufe 4 liegt bei sonst gleichen Voraussetzungen rund 10.000 Euro pro Jahr unterhalb der Arbeitgeberbruttoaufwendungen für eine Sozialpädagogin / einen Sozialpädagogen mit der Vergütung S 12, Stufe 4.
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