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Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Neufassung der Richtlinie für die Aufnahme von Krediten der Stadt Göttingen (Kreditrichtlinie) gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).
Begründung:
§ 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG regelt die Aufnahme von Krediten und verpflichtet die Kommune gleichzeitig, Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen. Für den Beschluss ist der Rat gem. § 58 Abs. 1 Nr. 15 zuständig.
Die bestehende Kreditrichtlinie wurde auf die aktuellen Rechtsvorschriften des NKomVG umgestellt. Zugleich wurden Verfahrensregelungen, Zuständigkeiten und Ermächtigungen den aktuellen Begebenheiten angepasst. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Kreditrichtlinie in einem gewissen Rahmen die Marktgegebenheiten abbildet und an geänderte gesetzliche Bestimmungen angepasst wird. So wurden die Regelungen über die Aufnahme von Krediten aktualisiert, und Regelungen für die Ausgabe von Schuldscheinen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie Regelungen für die Umschuldung von Krediten inkl. der Konzernfinanzierung ergänzt.
Eine konservative Ausrichtung der Kreditrichtlinie wird hierbei grundsätzlich verfolgt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
siehe Anlage
Anlagen:
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