![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:
„Den in der Anlage beigefügten Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen wird zugestimmt. Sie sind nach Auslegung im Fachbereich Jugend (Jugendamt) an das Amtsgericht Göttingen weiterzuleiten.“ Begründung:
Gemäß § 35 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) hat der Jugendhilfeausschuss das Vorschlagsrecht für die Wahl der Jugendschöffen / Jugendhilfsschöffen.
Auf der Grundlage der gemäß § 43 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von der Präsidentin des Landgerichtes bestimmten Zahl der Jugendschöffen für den Bereich der Stadt Göttingen sind für die Amtsperiode 2019 - 2023 mindestens 80 Personen (40 Männer und 40 Frauen) als Bewerber zum Amt des Jugendschöffen / Jugendhilfsschöffen durch den Jugendhilfeausschuss der Stadt Göttingen vorzuschlagen.
Die vorliegende Vorschlagsliste umfasst 66 Personen (19 Männer und 47 Frauen). Die Ortsräte müssen gemäß § 94 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zuvor angehört werden.
Nach § 35 Absatz 3 Satz 2 JGG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich.
Nach Beschluss durch den Jugendhilfeausschuss ist die Vorschlagsliste eine Woche beim Fachbereich Jugend auszulegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffen / Jugendhilfsschöffen für die Amtsperiode 2019 - 2023
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |