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Beschlussvorschlag:
Zu 1. und 2. Die Ausweisung der Pappel in der südlichen Feldmark als Naturdenkmal ist aufgrund des bereits bestehenden Schutzes durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erforderlich. Die Unterschutzstellung als Naturdenkmal wird daher abgelehnt.
Begründung:
Die Pappel liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung Leinetal. Der besondere Schutzzweck der LSG-Verordnung umfasst gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 u.a. die Erhaltung von Einzelbäumen. Eine Veränderung der Pappel wäre gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung erlaubnispflichtig. Statistiken zur Anzahl der Naturdenkmäler belegen, dass die Ausweisung rückläufig ist, da Landschaftsschutzgebietsverordnungen die Schutzkategorie des Naturdenkmales im Außenbereich weitestgehend abgelöst haben. Die Notwendigkeit einer weiteren Schutzkategorie ist seitens der Verwaltung ebenfalls nicht ersichtlich, zumal das Gebiet auch in der Wasserschutzgebietszone II liegt und damit die Umgebung der Pappel zusätzlich über die Wasserschutzgebietsverordnung einem Veränderungsverbot unterliegt.
Eine genetische Untersuchung ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich. Untersuchungskosten in Höhe von 1.000€ zur eindeutigen Abklärung sollten stattdessen in die Pflanzung weiterer Schwarzpappeln investiert werden. Im Stadtgebiet Göttingen wurden in den letzten Jahren bereits an folgenden Standorten Schwarzpappeln gepflanzt:
•An der Garte und südl. Feldmark Geismar •Auf der Hufe, Weg zum Tierheim •Leineufer Wanderweg, Bereich Sandweg / Rosdorfer Weg •Kiesseegelände, Ostseite, Westseite und südliche Erweiterung •Und jetzt diesen Winter im Börltal vor Hetjershausen, Pflanzung steht noch aus, ist beauftragt
Finanzielle Auswirkungen:
XNein
siehe Anlage
Anlagen: - Antrag der PIRATENundPARTEI-Ratsgruppe vom 04.09.2017 - Protokollauszug Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität vom 26.09.2017 TOP 6
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