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Beschlussvorschlag:
Der geänderte Entwurf zum o. g. Bebauungsplan mit seiner Begründung sowie der Entwurf der ÖBV werden erneut öffentlich ausgelegt.
Der Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen das Areal des ehem. Institutes für den wissenschaftlichen Film (IWF) sowie Teile der Verkehrsflächen der Straße Nonnenstieg. Der Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch Teile der Straße Nonnenstieg, im Osten durch einen Grünbereich mit Regenrückhaltebecken sowie einer Wegefläche die an den Habichtsweg anschließt, im Süden durch den Habichtsweg und im Westen durch an den Nonnenstieg und die Straße Am Pfingstanger anliegende Wohnbaugrundstücke sowie das Grundstück des Montessori-Kindergartens. Vom Geltungsbereich betroffen sind die Flurstücke 36/58, 36/56, 67/1, 35/1 sowie 125 (tlw.) und 70/2 (tlw.) der Flur 7 der Gemarkung Göttingen. Der künftige Bebauungsplan Göttingen Nr. 242 schließt im Norden an den Bebauungsplan Göttingen Nr. 7 „Nonnenstieg Nordwest“, 1. Änderung (Rv. 06.03.1970) und überplant diesen in einem kleinen Teilbereich. Maßgeblich ist die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 Begründung:
Planungsanlass:
Auf dem vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfassten Areal befand sich von den frühen 1960er Jahren bis in das Jahr 2010 das Institut für den wissenschaftlichen Film (IWF). Im Oktober 2010 stellte dieses seinen Betrieb ein und befand sich nachfolgend in Liquidation. Das IWF war Eigentümer der Liegenschaft und hat diese an eine Projektentwicklungsgesellschaft veräußert, welche hier die Errichtung einer Wohnbebauung beabsichtigt.
Die seinerzeitige Aufgabe des Areals hat ein Planungserfordernis ausgelöst. Der nördlich des Habichtsweges liegende Grundstücksbereich hätte im Rahmen des § 34 BauGB nachgenutzt werden können. Unter Erhalt des Gebäudes oder aber unter Abriss und Neuerrichtung ist bei dieser Flächengröße ein vielfältiges Spektrum an Nutzungsarten sowie baulichen Typologien vorstellbar. Um hier eine städtebaulich geordnete Entwicklung zu gewährleisten hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Göttingen am 13.02.2012 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 242 „Südlich Nonnenstieg“ beschlossen.
Nachfolgend wurde ein umfangreiches Aufstellungsverfahren durchgeführt, welches Ende des Jahres 2014 zum Erliegen kam. Im Detail wird hierzu auf den Abschnitt „Bisheriges Verfahren“ (s.u.) verwiesen.
Wiederaufnahme des Verfahrens Nachdem das Verfahren nicht weitergeführt wurde, wurden die leerstehenden Institutsgebäude 2015 für eine Zwischennutzung als Unterkunft für Geflüchtete umgebaut, von der Stadt Göttingen gemietet und der Betrieb an einen sozialen Trägerverbund vergeben. Entstanden sind rund 150 Unterkunftsplätze (vorwiegend Doppelzimmer) sowie gemeinschaftlich nutzbare Sanitär- und Sozialräume, Küchen und Esszimmer. Da sich der Bedarf an Unterkünften für Geflüchtete inzwischen reduziert hat und die in Göttingen erforderlichen Unterkunftsplätze an anderen Standorten beibehalten bzw. vorgehalten werden sollen, hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Göttingen in seiner Sitzung am 26.6.2017 beschlossen, die Gemeinschaftseinrichtung am Nonnenstieg mit Auslaufen des Betreiber- und Mietvertrages zum 31.08.2018 zu schließen.
Nach der zu erwartenden Beendigung der o.g. Nutzung entstünde eine vergleichbare Situation wie nach Aufgabe des IWF, so dass ohne eine planungsrechtliche Steuerung eine Entwicklung gem. § 34 BauGB möglich wäre. Daher soll das Bebauungsplanverfahren wieder aufgenommen werden um die städtebaulich gewünschte planungsrechtliche Grundlage für eine Wohnbauentwicklung gemäß der formulierten „Ziele und Zwecke der Planung“ (s.u.) zu schaffen. Hierzu gehört es auch, den Anforderungen an heutige Geschosswohnungsbaugebiete und hier insbesondere dem gestiegenen Bedarf an preisgünstigem Wohnraum Rechnung zu tragen. Auf Ebene der Bauleitplanung eröffnet das Baugesetzbuch jedoch keine rechtliche Möglichkeit zwingend einen bestimmten prozentualen Anteil an preisgünstigem Wohnraum oder eine Preislimitierung der Wohnungsmiete festzusetzen. Da dies jedoch ein Ziel der Stadt Göttingen für das vorliegende Bebauungsplangebiet ist, erfolgen entsprechend verbindliche Regelungen in einem mit dem Grundstückseigentümer zu schließenden städtebaulichen Vertrag (vgl. Allris-Vorlage FB66/0333/17).
Da das Verfahren längere Zeit ruhte, wurde eine Aktualisierung verschiedener Grundlagenuntersuchungen erforderlich. Weiterhin wurden auch Änderungen an den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes und entsprechend dessen Begründung vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend zusammengefasst.
Biotoptypenkartierung / Baumbestand / Umweltbericht Im Juli 2017 erfolgte eine Aktualisierung der Biotoptypenkartierung sowie eine Überprüfung des geschützten Baumbestandes. Im Zusammenhang mit der Zwischennutzung als Unterkunft für Geflüchtete wurde kam es zu kleineren Änderungen am Vegetationsbestand, i. W. vereinzelte Baumfällungen und Überbauung von Scherrasen zugunsten eines Spielplatzes sowie einer Holzhütte. Insgesamt fällt der ökologische Flächenwert im Bestand ca. 1% niedriger aus als noch 2013. Durch kleinere Änderungen der planungsrechtlichen Festsetzungen (werden nachfolgend noch erläutert), fällt der Eingriff durch die Planung nun aber geringer aus, so dass Flächenwert nach Plandurchführung gegenüber dem vorherigen Entwurfsstand (10.06.2014) ca. 3% höher liegt. Dadurch konnte der Bedarf an externer Kompensation reduziert werden. Die Änderungen im Umweltbericht (s. Anlage) sind gesondert gekennzeichnet.
Verkehrsgutachten Weiterhin war es erforderlich das seinerzeit zum Bebauungsplan erstellte Verkehrsgutachten (letzter Stand 13.02.2014) fortzuschreiben, um den aktuellen Stand der Verkehrsmengen am relevanten Knotenpunkt Nonnenstieg / Kreuzbergring / Nikolausberger Weg / Düstere-EichenWeg zu erheben sowie die Auswirkung der Planung zu ermitteln und zu bewerten.
In der Analyse zeigt das Gutachten auf, dass das Verkehrsaufkommen am Knotenpunkt gegenüber der seinerzeitigen Erhebung in der morgendlichen Spitzenstunde merklich zugenommen hat. Gegenüber der Zählung im Juni 2013 ergeben sich zu der neuerlichen Zählung im Oktober 2016 folgende Veränderungen. In der morgendlichen Spitzenstunde stieg die Gesamtzahl der KFZ-Bewegungen auf dem nördlichen Teilknoten von 1.057 KFZ auf 1.267 KFZ. Dies entspricht einer Steigerung von ca. 20%. Auf dem südlichen Teilknoten stieg die Zahl von 1.088 KFZ auf 1.195 KFZ und somit um ca. 10% an. Diese Verkehrszunahme wirkt sich insbesondere auf dem Ast Düstere-Eichen-Weg, auf dem die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) jetzt bei „E“ liegt (gegenüber „B“ in 2013) sowie dem Ast Nonnenstieg, auf dem sich die QSV gegenüber 2013 von „B“ auf „C“ verschlechtert hat, negativ aus. In der nachmittäglichen Spitzenstunde haben sich hingegen keine relevanten Änderungen ergeben. Auf dem nördlichen Teilknoten stieg die Zahl von 1.216 KFZ auf 1.286 KFZ an, was einer Steigerung von etwa 6% entspricht. Auf dem südlichen Teilknoten war hingegen ein ca. 3% niedrigeres Verkehrsaufkommen, 1.258 KFZ statt vorher 1.288 KFZ, zu verzeichnen. Diese Änderungen liegen im Rahmen üblicher Schwankungsbreiten.
In der Prognose stellt das Gutachten fest, dass sich die QSV ausgelöst durch die geplante Bebauung am Nonnenstieg von „C“ auf „D“ weiter verschlechtern wird. Die QSV „D“ wurde auch in der Prognose des vorherigen Gutachtenstandes (13.02.2014) erreicht, so dass sich durch die geplante Bebauung, auch unter den geänderten Analysebedingungen, weiterhin nur geringe und zeitlich eng begrenzte Einschränkungen im Verkehrsablauf ergeben, welche aus verkehrlicher Sicht einer Bebauung am Nonnenstieg nach wie vor nicht entgegen stehen. Ein Verbesserungspotential wird seitens des Gutachters in der seitens der Stadt für 2019 vorgesehenen Maßnahme zur ÖPNV-Beschleunigung gesehen, die im Gegensatz zur derzeitigen Festzeitsteuerung eine verkehrsmengenabhängige Steuerung der Lichtsignalanlage vorsieht.
Auch wenn der Knotenpunkt nach Verwirklichung des vorliegenden Bebauungsplanes vertretbar ohne Änderungen bleiben kann, soll alternativ zur bisher in Betracht gezogenen Umstellung auf eine verkehrsmengenabhängige Steuerung auch die Einrichtung einer Kreisverkehrsanlage untersucht werden.
Änderung planungsrechtlicher Festsetzungen Zwischen den beiden großen Baufeldern befand sich nach letztem Planstand (10.06.2014) dass Gebiet WA5, mit dem eine unterirdische bauliche Anlage planungsrechtlich abgesichert werden sollte. Die Anlage unterliegt dem Bestandsschutz und kann weiterhin als Nebenanlage o.ä. genutzt werden. Es soll jedoch keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung erfolgen. Mit dem Entfall des Baufeldes konnten die Teilflächen 2 und 3 der Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zusammengeführt und damit vergrößert werden. Dies wirkt sich auch entsprechend positiv auf die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung aus. Das vorher mit WA6 bezeichnete Gebiet wird künftig als WA5 geführt.
Gemäß des § 5 Abs. 6 des Änderungsvertrages zum städtebaulichen Vertrag (vgl. Allris-Vorlage FB66/0333/17) verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im nordwestlichen Bereich des Vertragsgebietes mindestens zwei ebenerdige Kfz-Stellplätze als Car-Sharing-Platze zu errichten, zu unterhalten und einem Car-Sharing-Unternehmen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Hierfür wird im Bebauungsplan eine entsprechende Fläche festgesetzt, die entsprechend der allgemeinen Zielsetzungen des Bebauungsplans oberirdisch im vorderen Grundstücksbereich untergebracht werden kann und somit auch eine Zugänglichkeit für nicht auf dem künftigen Baugrundstück wohnende Nutzer gewährleistet ist. Die Unterbringung der der Car-Sharing-Stellplätze in der vorgesehenen Tiefgarage wäre diesbezüglich nicht zielführend.
Weitere Änderungen wurden bei der Traufhöhe vorgenommen. In den Gebieten WA1 und WA4 wurde bei der Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen eine Traufhöhe von 10,50m festgesetzt. Hieraus ergibt sich je Vollgeschoss eine mögliche Bruttogeschosshöhe von in der Regel bis zu 3,50m unter Berücksichtigung der konstruktiven und energetischen Anforderungen für Dämmung, Dachkonstruktion/Ausbildung der Traufkanten, Abdichtung und Ausbildung einer Attika. Damit ist auch eine ausreichende Flexibilität gegeben um ggf. größere (Wohn)Raumhöhen zu verwirklichen oder auch dickere Geschossdecken, z.B. für den Einbau von Fußbodenheizungen o.ä. zu ermöglichen.
Die Änderungen in der Planzeichnung sind dem Dokument „Synopse der Festsetzungen“ zu entnehmen. Die Änderungen in der Begründung sind dort entsprechend kenntlich gemacht (s. jeweils Anlagen).
Verhältnis zum Flächennutzungsplan Der Aufstellungsbeschluss für den vorliegenden Bebauungsplan wurde zu Beginn des Jahres 2012 gefasst. Zu diesem Zeitpunkt galt noch der Flächennutzungsplan 1975 der Stadt Göttingen, welcher gemäß der Nutzung des Areals durch das IWF die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „IWF“ enthielt. Diese Darstellung widersprach der geplanten Zielsetzung des Bebauungsplans ein Wohngebiet zu entwickeln. Da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, wurde parallel zum Bebauungsplan die 59. Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Dieses Verfahren kam gemeinsam mit dem B-Plan-Verfahren Ende 2014 zum Erliegen. Zwischenzeitlich wurde die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Göttingen abgeschlossen, der hier statt einer Sonderbaufläche die Darstellung einer Wohnbaufläche enthält. Der Flächennutzungsplan erlangte am 18.08.2017 durch Bekanntmachung der gemäß Bescheid vom 24.07.2017 erteilten Genehmigung durch das Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Rechtswirksamkeit. Damit erfüllt der vorliegende Bebauungsplan das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB. Eine Weiterführung der 59. Änderung des außer Kraft getretenen Flächennutzungsplans ist somit entbehrlich.
Begründung der gemäß § 4a Abs. 3 beschränkten öffentlichen Auslegung
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Mit dem bisher durchgeführten Beteiligungsverfahren im Vorfeld des ersten Entwurfsbeschlusses durch den Verwaltungsausschuss am 11.11.2013 und den beiden bereits durchgeführten öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs, wurde der Öffentlichkeit ausreichend Möglichkeit gegeben sich in das Verfahren einzubringen und sich durch entsprechende Stellungnahmen zum Bebauungsplan insgesamt zu äußern. Hiervon wurde seitens der Öffentlichkeit auch umfänglich Gebrauch gemacht (vgl. Anlage „Bescheidung der Anregungen_anonymisiert“ der Allris-Vorlage FB61/1079/14 (nicht beschlossen)). Daher ist es angemessen und auch bezüglich eines anzustrebenden Abschlusses der Planverfahrens zielführend, die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die vorgenommenen Änderungen zu beschränken.
Ziele und Zwecke der Planung:
Der Flächeneigentümer sieht am Standort die Entwicklung einer Wohnbebauung vor. Diese Zielsetzung wird seitens der Stadt gemäß des im Jahr 2012 gefassten Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan unterstützt. Die nähere Umgebung ist weitgehend durch das Wohnen geprägt, eine wohnbauliche Entwicklung ist an diesem Standort, auch aufgrund der räumlichen Nähe zum Innenstadtbereich, die sinnvollste Entwicklungsperspektive. Der Entwicklung als Wohnstandort wird mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO, in dem das Wohnen die vorwiegende Nutzung sein muss, Rechnung getragen. In allgemeinen Wohngebieten sind gem. § 4 Abs. 2 und 3 auch weitere Nutzungen zulassungsfähig. Im Bebauungsplan wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass Nutzungsspektrum einzuschränken. Demnach bleiben neben dem Wohnen auch der Versorgung des Gebietes dienende Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften allgemein sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke als Ausnahme zulässig. Die weiteren Nutzungen schließt der Bebauungsplan aus, da sie nicht mit der Standortqualität und der geplanten Entwicklung vereinbar sind.
Ziel der Planung ist, die Bebauung mit verdichteten Wohnformen (i. W. Geschosswohnungsbau) zu ermöglichen bzw. zu fördern. Dies drückt sich neben den für eine solche Entwicklung in angemessener Höhe festgesetzten städtebaulichen Dichtekennzahlen (GRZ und GFZ) insbesondere auch in den festgesetzten Geschossigkeiten aus, die weitgehend eine Bebauung mit mind. drei Vollgeschossen verlangt und in Teilen bis zu fünf Vollgeschosse ermöglicht.
Die Höhe der Gebäude wird über die festgesetzten Traufhöhen gesteuert, womit die aufgehende Fassade als räumlich prägendstes Element in der Höhenentwicklung begrenzt wird. Die abschließende Gebäudehöhe wird nicht festgesetzt. Da keine Einschränkungen zu den Dachformen erfolgen, um eine vielfältige Bebauung zu ermöglichen, sind unterschiedliche Dachformen mit entsprechend unterschiedlichen Höhenbedarfen (bspw. Flachdach gegenüber Satteldach) möglich.
Das Bestandsgrundstück verfügt über einen prägenden Bestand an Grünstrukturen, bei dem es sich jedoch nicht um Wald gemäß dem Landeswaldgesetz handelt. Die Nutzung der Fläche als innerstädtisches Baulandpotential und die städtebauliche Entwicklung in einer heutigen gesetzlichen Anforderungen gerecht werdenden städtebaulichen Dichte bedingen Eingriffe in diese Grünstrukturen. Ziel ist jedoch weiterhin einen angemessenen und funktional bedeutsamen Anteil dieser Flächen zu erhalten. Hierzu wurden im Rahmen der Begutachtung und Bewertung der Flächen entsprechende Bereiche herausgearbeitet. Der Erhalt wird mittels entsprechender Festsetzungen planungsrechtlich abgesichert. Weiterhin wurden die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und es werden entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt.
Bisheriges Verfahren:
Aufstellungsbeschluss Der Aufstellungsbeschluss wurde durch den Verwaltungsausschuss der Stadt Göttingen am 13.02.2012 (vgl. Allris-Vorlage-Nr. FB61/917/11) gefasst. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt am 20.02.2012 Mit gleichen Daten erfolgte die Beschlussfassung und Bekanntmachung der erforderlichen 59. Änderung des Flächennutzungsplanes (vgl. Allris-Vorlage-Nr. FB61/921/11), welches bis Ende 2014 parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes durchgeführt wurde.
Frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Mit Fassung der o.g. Beschlüsse erfolgte der Auftrag an die Verwaltung das erforderliche Verfahren mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB einzuleiten. Die Behörden wurden mit Schreiben vom 05.03.2012 zur Stellungnahme aufgefordert. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 24.2.2012 bis 9.3.2012 zur Information öffentlich ausgelegt. Zusätzlich fand ein Anhörungstermin am 28.2.2012 im Neuen Rathaus der Stadt Göttingen statt.
Städtebauliches Gutachterverfahren Aufgrund der städtebaulich und naturräumlich prägnanten Situation wurde ein städtebauliches Gutachterverfahren mit mehreren Büros durchgeführt. Ziel des in Kooperation zwischen Stadt und einem möglichen Investor durchgeführten Wettbewerbs war es, eine qualitätvolle städtebaulichen Lösung als Grundlage für die weiteren organisatorischen und planungsrechtlichen Schritte zu erhalten. Der von einem mit Architekten, Entwicklern, Verwaltung und Politik besetzten Preisgericht ausgewählte Entwurf wurde jedoch von Teilen der Bürger kritisiert worauf die Gründung zweier lokaler Bürgerinitiativen folgte, die sich aufgrund der geplanten baulichen Dichte, Architektursprache und des Umgangs mit dem Grünbestand gegen die Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs aussprachen.
Anschließende politische Beratung und erweiterte Bürgerbeteiligung Nach anschließenden Beratungen in den politischen Gremien wurden die städtebaulichen Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Areals neu definiert und vom Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke in öffentlicher Sitzung am 23.05.2013 zustimmend beschlossen (vgl. Allris-Vorlage-Nr. FB61/1004/13). Auf dieser Grundlage wurden für das Grundstück verschiedene sog. Testentwürfe sowohl im Auftrag der Verwaltung als auch durch eine der Bürgerinitiativen erarbeitet und zunächst in einer Bürgerversammlung in der Aula des Theodor-Heuss-Gymnasium (THG) am 24.06.2013 unter großer öffentlicher Beteiligung vorgestellt und kontrovers diskutiert. Ein am 19.08.2013 durchgeführter moderierter „Runder Tisch zur Neubebauung IWF-Gelände/Am Nonnenstieg“ mit Beteiligung von Vertretern der beiden Bürgerinitiativen, des Grundstückseigentümers, des voraussichtlichen Investors sowie der Verwaltung und Vertretern der Kommunalpolitik hatte das Ziel – auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke vom 23.05.2013 sowie der erstellten Testentwürfe – herauszufiltern, bei welchen städtebaulichen Aspekten für die Entwicklung des IWF-Geländes zwischen den Akteuren Konsens bzw. Dissens besteht. Die unterschiedlichen Aspekte wurden zwischen den Akteuren im Rahmen des Runden Tisches teils vertieft diskutiert. Es blieben jedoch weiterhin verschiedene Auffassungen bestehen, insbesondere bezüglich der Forderung nach dem Erhalt des kompletten Grünbestandes sowie einer GFZ die noch deutlich unter 0,95 liegen soll.
Auf Grundlage der bis dahin im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse, zu denen auch entsprechend erforderliche gutachterliche Untersuchungen gehören, wurde der Entwurf des Bebauungsplanes erarbeitet. Der Plan zeigt das Ergebnis der Abwägung bis dahin vorgebrachter Einwendungen und Planungsvorschläge mit den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt eine zeitgemäße bauliche Entwicklung des Areals zu ermöglichen. In hohem Maße wurden hierbei aber auch von der Öffentlichkeit vorgebrachte Belange berücksichtigt. Die Regelungen von im Wesentlichen der Geschossigkeit und der Höhenentwicklung sowie der reduzierten GFZ tragen dazu bei, dass eine weniger dichte Bebauung als ursprünglich vorgesehen entsteht, die sich städtebaulich verträglich an die bebauten Bereiche anschließt und eine differenzierte Bebauung fördert. Zu letztgenanntem trägt auch bei, dass auf gestalterische Vorschriften im Rahmen einer örtlichen Bauvorschrift wie z.B. Dachformen und -neigungen, Farben oder Materialien verzichtet wird. Weiterhin wird ein großer Anteil der bisherigen Bestandsvegetation planungsrechtlich abgesichert, der auch deutlich über das im Beschluss des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke vom 23.05.2013 formulierte Maß hinausgeht.
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (2) BauGB) Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurde durch den Verwaltungsausschuss am 11.11.2013 beschlossen (vgl. Allris-Vorlage FB61/1030/13). Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes erfolgte gemäß Bekanntmachung am 05.12.2013 vom 16.12.2013 bis 24.01.2014. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06.01.2014 beteiligt.
Die ausgelegten Unterlagen enthielten klarstellende Ergänzungen, resultierend aus einem Prüfauftrag der Beratungen im Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke am 07.11.2013, welche nach dem Beschluss des Verwaltungsausschusses eingefügt wurden. Diese Ergänzungen hatten auf die Planung, also textliche oder zeichnerische Festsetzungen, keine Auswirkungen und wurden in den Auslegungsunterlagen hinreichend dokumentiert. Formalrechtlich war die Auslegung somit nicht zu beanstanden. Auch im Ratsinformationssystem Allris wurden die Unterlagen rechtzeitig zur öffentlichen Auslegung geändert.
Nach der erfolgten öffentlichen Auslegung wurde seitens einiger Bürger vorgebracht, dass sie ihre Stellungnahmen anhand der ursprünglichen Fassungen verfasst hätten, welche sie sich in Vorbereitung der Sitzung des Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke am 07.11.2013 aus dem Allris, welches kein formales Beteiligungsinstrument darstellt, heruntergeladen hätten und sie nicht damit hätten rechnen können, dass die Unterlagen zur Auslegung nochmal geändert würden.
In der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke am 06.02.2014 wurde seitens der Ratsfraktionen daher der Wunsch geäußert die Unterlagen erneut auszulegen. Dem folgend erarbeitete die Verwaltung für die Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke am 20.02.2014 sowie des Verwaltungsausschusses am 24.02.2014 eine Vorlage zur erneuten öffentlichen Auslegung (vgl. Allris-Vorlage FB61/1049/14), die entsprechend beschlossen wurde. Die öffentliche Auslegung erfolgte gemäß Bekanntmachung am 07.03.2014 vom 17.03.2014 bis 17.04.2014. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.03.2014 erneut beteiligt.
Von den im o.g. Zeitraum erneut öffentlich ausliegenden Unterlagen wurden während der Auslegungsdauer zwei Gutachten entwendet. Diese sind ein wesentlicher Bestandteil der Auslegungsunterlagen, die somit für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer der öffentlichen Auslegung nicht in erforderlicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Nach rechtlicher Prüfung wurde die Auslegung seitens der Verwaltung als ungültig betrachtet. Dem folgend war die Auslegung erneut durchzuführen. Auf die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hatte dies keine Auswirkungen.
Die erneut erforderliche öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes wurde seitens der Verwaltung zum Anlass genommen kleinere Änderungen vorzunehmen, weshalb ein erneuter Auslegungsbeschluss erforderlich wurde. Dieser wurde gemäß Allris-Vorlage FB61/1091/14 im Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke am 10.07.2014 beraten und vom Verwaltungsausschuss am 14.07.2014 gefasst. Die öffentliche Auslegung erfolgte gemäß Bekanntmachung am 17.07.2014 vom 25.07.2014 bis 25.08.2014. Die vorgenommenen Änderungen betreffen keine Belange der öffentlichen Träger, weshalb deren erneute Beteiligung nicht erforderlich war.
Bescheidung der Anregungen und Satzungsbeschluss (§ 10 (1) BauGB) Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens wurden die eingegangenen Stellungnahmen seitens der Verwaltung ausgewertet und Abwägungsvorschläge formuliert. Die Verwaltungsvorlage zur Bescheidung der Anregungen sowie zur Fassung des Satzungsbeschlusses (vgl. Allris-Vorlage FB61/1079/14) wurde zunächst in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke am 23.10.2014 behandelt. Hier erfolgte verwaltungsseitig eine Vorstellung der umfangreichen Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens sowie der wesentlichen Abwägungsthemen. Es wurde sich darauf verständigt in dieser Sitzung nur Verständnisfragen zuzulassen und die ausführliche Beratung im bereits gemäß Vorlage vorgesehenen zweiten Ausschusstermin am 20.11.2014 zu führen. In dieser Sitzung wurde die Vorlage jedoch vertagt. Seit dem ruhte das Aufstellungsverfahren. Finanzielle Auswirkungen:
XNein
siehe Anlage
Die erforderlichen Planungen und Gutachten sind durch das Planungskostenbudget des Fachdienstes Stadt- und Verkehrsplanung gedeckt. Anlagen:
*Das Gutachten ist im Ratsinformationssystem ALLRIS als Anlage hinterlegt und kann beim Fachdienst Stadt- und Verkehrsplanung eingesehen werden.
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