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Betreff: Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Göttingen Nr. 242 „Südlich Nonnenstieg“
(Änderungsvertrag zu dem am 11.12.13/12.12.13 geschlossenen Städtebaulichen Vertrag „Gestaltungsvereinbarung ehemaliges IWF-Areal “)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:66-Fachbereich Tiefbau und Bauverwaltung (ehem. FB 60)   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke Vorberatung
07.09.2017 
12. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

Dem Abschluss des Städtebaulichen Vertrages wird zugestimmt.

 

Der Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke hat in seiner Sitzung vom 07.09.17 folgende Ergänzung beschlossen:

 

Die Verwaltung wird aufgefordert, in § 11(5) des Vertrages eine Regelung zu verhandeln, die ausschließt, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht auch im Falle von Verzögerungen eintritt, die nicht in Verantwortung der Stadt liegen.

 

Im Übrigen wird dem Abschluss des Städtebaulichen Vertrages zugestimmt.

 

(Anmerkung der Verwaltung: Die Verwaltung hat diese Beschlussempfehlung aufgegriffen und eine entsprechende Änderung des Vertrages mit dem Investor verhandelt. Auf den dieser Vorlage beigefügten Vertragsentwurf wird verwiesen; die Änderung ist dort farblich gekennzeichnet.)

Begründung:

 

Das seit den frühen 1960er Jahren am Nonnenstieg befindliche „Institut für den Wissenschaftlichen Film – IWF“ hat im Jahr 2010 seinen Betrieb eingestellt. Nach Aufgabe der jetzigen Nutzung kann das Areal einer neuen Nutzung zugeführt werden. Im Wesentlichen soll hier Wohnungsbau entwickelt werden.

 

Für das Institutsgelände besteht derzeit kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Durch die aktuellen Entwicklungen wird ein Planungserfordernis ausgelöst; um hier eine städtebaulich geordnete Entwicklung zu gewährleisten, ist die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich. Die nähere Umgebung ist weitgehend durch das Wohnen geprägt, eine wohnbauliche Entwicklung ist an diesem Standort daher die sinnvollste Entwicklungsperspektive. Die Grünstrukturen sind zu erhalten. Die weiteren Details werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geklärt.

 

Zwischen den Beteiligten herrscht jedoch Einvernehmen dahingehend, dass aufgrund der städtebaulich und naturräumlich prägnanten Situation eine qualitätsvolle Architektur zur Anwendung kommen muss.

 

Ferner kommt bei der Realisierung des Vorhabens dem Aspekt des Klimaschutzes eine wesentliche Bedeutung zu. Der Rat der Stadt Göttingen bereits am 07.05.2010 ein "Klimaschutzkonzept" beschlossen, welches die Anwendung entsprechender energetischer Standards bei Neubaumaßnahmen im Verantwortungsbereich der Stadt festschreibt.

 

Überdies besteht in Göttingen ein nachgewiesener Bedarf an zusätzlichem Wohnraum – und hier insbesondere an preisgünstigem Wohnungen.

 

U.a. um diese vorbennannten Zielsetzungen sicherzustellen, soll die dieser Vereinbarung beigefügte Vereinbarung geschlossen werden.

 

Diese Vereinbarung umfasst im Wesentlichen folgende Regelungsgehalte:

  • die Vereinbarung verbindlicher energetischer Standards,
  • ergänzende Bestimmungen zur Gestaltung der Baukörper,
  • sowie verbindliche Regelungen zum sozialen Wohnungsbau resp. bezahlbaren Wohnungsbau

 

Darüber hinaus trifft diese Vereinbarung ergänzende Aussagen zur Grünstruktur.

 

Bisherige vertragliche Regelung:

Die Vertragsparteien hatten bereits im Dezember 2013 eine vergleichbare vertragliche Regelung getroffen (Städtebaulicher Vertrag „Gestaltungsvereinbarung ehemaliges IWF-Areal vom 11.12.13/12.12.13); auf die Drucksache FB66/0194/13 wird verwiesen. Diese Vereinbarung hat jedoch zunächst nicht umgesetzt werden können. Daher soll nunmehr eine aktualisierte und in einigen Punkten ergäntzte Vereinbarung getroffen, die die bisherige vertragliche Regelung ersetzt. Parallel soll die erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfes erfolgen.

 

Die Abweichungen von der bisherigen vertraglichen Regelung beschränken sich i.W. auf folgende Aspekte:

  • § 5 wurde ergänzt um eine Regelung zur Schaffung einer e-Ladestation sowie um eine Bestimmung, wonach zwei Car-Sharing-Plätze zur Verfügung zu stellen sind.
  • Der neu eingefügte § 6 enthält umfängliche Regelung zum sozialen Wohnungsbau resp. zur Preislimitierung der Wohnungsmiete.
    Demnach wird 15 % der Wohnfläche als „Sozialer Wohnungsbau“ erstellt und weitere 15 % als preisgünstiger Wohnraum (7,- EUR/qm).
  • Die Regelungen zur Vertragsstrafe (jetzt § 9) und zur Kündigungsfrist (jetzt § 11) sowie die Präambel wurden entsprechend aktualisiert und angepasst.
  • Im Übrigen wurde jedoch - von geringfügigen redaktionellen Änderungen abgesehen - der Text des seinerzeit im Bauausschuss beratenen – und am 09.12.13 vom Verwaltungsausschuss beschlossenen – Vertragstextes unverändert über­nommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

XNein

 

siehe Anlage

 

Der Stadt entstehen durch diese Vereinbarung keine Kosten.

Anlagen:

 

Vertragsentwurf

(mit nachträgl. Änderung gem. Votum des Ausschusses f. Bauen, Planung u. Grundstücke v. 07.09.17)

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich SV IWF - (Vers allris) -08-09-17) (401 KB)      
Anlage 1 2 öffentlich ANL 1 goe242_Geltungsbereich (301 KB)      
 
 

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