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Beschlussvorschlag:
Begründung:
Planungsanlass
Im Jahre 2005 stellte die Firma Huhtamaki (vormals 4P Rube) die Produktion am Standort Weende vollständig und ersatzlos ein. Mit der Nachnutzung des ehemaligen Betriebsstandortes bot sich der Anlass einer städtebaulichen Neuordnung und Aufwertung. Bereits im ’Leitbild 2020, Städtebauliches Leitbild für Göttingen’ aus dem Jahr 2007 wird die Fläche mit einer Entwicklungsoption für den Wohnungsbau dargestellt. An das ca. 11ha große Areal schließen im Norden und Osten eine gemischte Wohnbebauung und im Süden gewerblich geprägte Nutzungen, die in das Gewerbegebiet Lutteranger übergehen, an. Im Westen grenzt das Gebiet an bestehende Bahnanlagen der Deutschen Bahn, die sowohl für den Personen- als auch für den Güterverkehr genutzt werden. Vor diesem Hintergrund entstand die Planungsabsicht in diesem Bereich einen attraktiven Wohn- und Gewerbestandort zu entwickeln, um damit den Ortsteil Weende zu stärken. Gleichzeitig eröffnete sich die Möglichkeit den historisch gewachsenen Gewerbestandort von der Wohnbebauung hinsichtlich der Erschließung und dem damit einhergehenden Beeinträchtigungen zu lösen.
Für den Bereich existieren der Bebauungsplan Nr. 45 aus dem Jahr 1984 sowie dessen 1. Änderung aus dem Jahr 1986 und dessen 2. Änderung aus dem Jahr 1987. Darüber ist die Entwicklung eines Gewerbe- und Industriestandortes vorgesehen. Die o.g. Planungsintentionen lassen sich über diesen Bebauungsplan nur teilweise realisieren, so dass die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich wird.
Ziel und Zweck der Planung
Zu Beginn des Jahres 2008 wurde ein Entwurfsworkshop als informelles Verfahren durchgeführt. Ziel war es unterschiedliche Lösungsansätze für die Gestaltung, Gliederung und Erschließung des neuen Wohn- und Gewerbestandortes zu entwickeln. Dabei ging es auch um die Einbindung der neuen Bebauung in den bestehenden Ortsteil. Das Ergebnis des Workshops bildete die Grundlage für die Erarbeitung eines städtebaulichen Rahmenplanes.
Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des städtebaulichen Rahmenplanes geschaffen. Dies betrifft im Wesentlichen die Festsetzung eines allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 der BauNVO bzw. eines Mischgebietes gem. § 6 BauNVO. Insbesondere im südlichen Bereich des Plangebietes trägt die Festsetzung eines Mischgebietes dem grundsätzlichen Trennungsgebot gem. § 50 BImSchG Rechnung, um trotz des Heranrückens der Wohnbebauung an die bestehenden Gewerbebetriebe gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Die verbleibenden gewerblich genutzten Flächen entlang der Reinhard-Rube-Straße und südlich der Friedrich-Ebert-Straße werden planungsrechtlich gesichert.
Zur Steigerung der Wohnqualität und zur Auflockerung des Quartiers sollen öffentliche Frei- und Grünflächen beitragen. Dazu zählt auch die Schaffung eines großzügigen Spielplatzes. Den Übergang zu bereits vorhandenen Grünflächen und dem ehem. Löschwasserteich bildet der neu anzulegende Quartiersplatz. Bisher war das Betriebsgelände für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Durch die Entwicklung von öffentlichen Freiflächen und der Verknüpfung mit dem nahegelegen Klosterpark werden positive Impulse nicht nur für das Quartier sondern auch für die Umgebung gesetzt.
Verfahren
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Göttingen hat am 19.11.2007 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Göttingen-Weende Nr. 56 "Südlich Friedrich-Ebert-Straße" beschlossen. Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan 1975 der Stadt Göttingen gem. §8 Abs. 2 BauGB, der für diesen Bereich eine Gewerbefläche vorsieht, entwickelt werden kann, ist eine Änderung des Planes erforderlich. Im Parallelverfahren wurde gleichzeitig die 90. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Aufgrund der Komplexität des Verfahrens (Immissionsschutz) wurde der Geltungsbereich in zwei Teilbereich unterteilt. Der Teilbereich nördlich der Friedrich-Ebert-Straße erlangte bereits 2011 die Rechtskraft.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3 Abs. 1 BauGB erfolgte am 06.12.2007 und 29.07.2015. Anhand des ersten Bebauungsplanentwurfes sind die Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs. 1 BauGB vom 02.10. - 30.10.2015 um Stellungnahme gebeten worden. Die eingegangenen Hinweise und Anregungen sind in die Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfes eingeflossen.
Der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. §§3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fasste der Verwaltungsausschuss am 12.12.2016. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt am 29.12.2016 mit Hinweis auf Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung, welche vom 06.01.2017 bis 06.02.2017 stattfand. Parallel zur öffentlichen Auslegung erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 20.12.2016.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden Seitens des Versorgungsträgers Bedenken bei der Dimensionierung der Wendeanlage im Bereich der Planstraße 7 gesehen. Vor diesem Hintergrund erfuhr der Bebauungsplan an dieser Stelle eine Änderung. Der Wendehammer wurde in Rücksprache mit der GEB auf ein notwendiges Maß (Wendekreis 18,00m) erweitert. Die Änderung erforderte eine erneute Auslegung des Bebauungsplanes. Da die wesentlichen Planungsziele und das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes von dieser Änderung unberührt blieben, wurde die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nur zu dem geänderten Teilbereich (Planstraße 7) durchgeführt und die Dauer der Auslegung sowie die Frist zur Stellungnahme auf zwei Wochen verkürzt. Die erneute Auslegung mit der parallel laufenden Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Behörden fand vom 28.06.2017 bis zum 12.07.2017 statt. Im Zuge der erneuten Auslegung wurden in der Begründung zum Bebauungsplan kleinere Änderungen in Form von Rechtschreibkorrekturen sowie inhaltlichen Klarstellungen vorgenommen. Die Planzeichnung wurde um die Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergänzt.
Abwägung der Stellungnahmen
Der Rat bescheidet im Rahmen des Satzungsbeschluss sowohl die Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB als auch die Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB.
Im Zeitraum der ersten förmlichen Beteiligung sind seitens der beteiligten Träger öffentlicher Belange und sonstigen Verbände 12 Stellungnahmen eingegangen. Diese sind in der Abwägungstabelle aufgeführt, die der Vorlage als Anlage beigefügt ist. („Bescheidung der Anregungen“) Der Bauausschuss hat am 08.06.2017 die Stellungnahmen gesichtet und die Bescheidung der Anregungen gemäß dem Vorschlag der Verwaltung beschlossen.
Während der erneuten öffentlichen Beteiligung sind seitens der Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut 6 Stellungnahmen eingegangen. Diese bezogen sich allerdings nicht auf den Änderungsbereich. Im Wesentlichen wurden die Anregungen und Bedenken wiederholt, die im Rahmen der förmlichen Beteiligung vorgebracht wurden. Die Stellungnahmen sind in der Abwägungstabelle der Vorlage aufgeführt, die der Vorlage als Anlage beigefügt ist. („Bescheidung der Anregungen aus der erneuten Beteiligung“)
Der Anregung des Eisenbahn-Bundesamtes, die in der erneuten öffentlichen Auslegung wiederholt vorgebracht wurde, kann nicht gefolgt werden. Die genannte Verflechtungsprognose 2030 konnte im Rahmen der Erstellung des Schallgutachtens auf Nachfrage sowohl bei der DB AG als auch bei der DB Netz nicht übersandt werden. Die Prognose ist Teil des Bundesverkehrswegeplans, der erst am 02.12.2016 verabschiedet wurde. Vor diesem Hintergrund liegt dem Gutachten die Verkehrsprognose 2025 zugrunde, die von der DB Netz zur Verfügung gestellt wurde. Neben redaktionellen Änderungen regt das Gewerbeaufsichtsamt an, einzelne Gewerbegebiete (Fläche 2 des GE1 und Fläche 8 und 9 des GE 6) aufgrund der geminderten Emissionskontingente als eingeschränkte Gewerbegebiete festzusetzen. Dieser Anregung wird nicht gefolgt, da die getroffene Festsetzung eindeutig bestimmt ist. Zur besseren Lesbarkeit eines Bebauungsplanes kann eine solche Kennzeichnung erfolgen, ist aber gemäß den gesetzlich vorgesehenen Baugebietskategorien der BauNVO nicht erforderlich und wird nicht als sinnvoll erachtet.
Die Hinweise der Leitungsträger (Energie Netz Mitte, Telekom, Kabel Deutschland, NRM Netzdienste) über bestehende bzw. geplante Versorgungsleitungen sind zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet worden.
Seitens der Öffentlichkeit ist eine Stellungnahme eingegangen. Den darin formulierten Bedenken kann nicht gefolgt werden. Eine Einschränkung des bestehenden Gewerbebetriebes durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Vergleich zum bestehenden Baurecht wird nicht gesehen. Im Zuge der Erarbeitung des Schallgutachtens hat das Büro Lärmkontor im gesamten Plangebiet zum einen die bestehenden Baugenehmigungen geprüft und zum anderen die Grundstückseigentümer zu den Betriebs- und Arbeitsabläufen der bestehenden Gewerbebetriebe wie auch zu weiteren Planungsabsichten befragt. Insofern keine Angaben getätigt worden, sind auf Grundlage der Baugenehmigungen, den vor Ort erkennbaren Betriebsabläufen und plausiblen Annahmen auf Basis betriebstypischer Erfahrungswerte Emissionsdaten für das betreffende Grundstück eingestellt worden. Für das in der Stellungnahme genannte Grundstück liegen die Emissionskontingente über den vormals zulässigen Immissionen.
Änderungen zum Satzungsbeschluss
Nach Durchführung der erneuten Auslegung wurden keine Änderungen oder Ergänzungen in der Planzeichnung oder im Begründungstext vorgenommen. Der Bebauungsplan soll daher als Satzung beschlossen werden.
Städtebaulicher Vertrag
Zur Realisierung des Vorhabens wurde mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Das Vertragsgebiet umfasst den städtebaulichen Rahmenplan. Der Vertrag wurde am 16.12.2016 beschlossen und am 22.12.2016 beurkundet. Finanzielle Auswirkungen:
Nein
siehe Anlage
Durch die Vorlage entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens, notwendiger Gutachten und weiteren Maßnahmen (z.B. Herstellungs- und Erschließungsmaßnahmen) werden durch den Vorhabenträger getragen. Hierzu verpflichtete sich eben dieser im Rahmen des o.g. städtebaulichen Vertrages. Anlagen:
* auf Grund des Umfanges der Unterlagen sind diese der Druckversion nicht beigefügt, sondern stehen beim Fachdienst Stadt- und Verkehrsplanung sowie im Ratsinformationssystem ALLRIS zur Einsichtnahme zur Verfügung.
** auf Grund des Umfanges der Unterlagen sind diese der Druckversion nicht beigefügt, sondern stehen beim Fachdienst Stadt- und Verkehrsplanung sowie im Ratsinformationssystem ALLRIS zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Anhang zu diesem Gutachten ist beim Fachdienst 67.2 Umwelt oder FD 61.1 Stadt- und Verkehrsplanung einsehbar. |
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