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Beschlussvorschlag:
Dem Abschluss des Städtebaulichen Vertrages „Nahversorgung Elliehausen/ Mühlenbreite“ wird zugestimmt. Begründung:
Der Ortsteil Elliehausen verfügt derzeit nicht über eine leistungsfähige fußläufige Nahversorgung; eine wohnortnahe (Grund-)Versorgung der Verbraucher ist dort nicht sichergestellt. Der Ortsteil Elliehausen wird im aktuellen Einzelhandelsgutachten der Stadt Göttingen explizit als Standort der Nahversorgung benannt; ausweislich der diesem Einzelhandelsgutachten beigefügten Kartengrundlage ist der gesamt Ortsteil Elliehausen gekennzeichnet als: „derzeit unterversorgter Bereich – prioritärer Ansiedlungsraum für Nahversorgungsstandorte“ (Kommunales Einzelhandelskonzept für die Stadt Göttingen gem. Ratsbeschluss v. 14.02.14).
Der Vorhabenträger plant die Errichtung eines Einzelhandels-Marktes – ggfs. zzgl. eines Bäckers und/oder Metzgers; damit könnte damit der gutachterlich dargestellte Handlungsbedarf abgearbeitet und eine Sicherung der wohnortnahen (Grund-)Versorgung gewährleistet werden.
Die Stadt beabsichtigt, zur Umsetzung der vorbenannten städtebaulichen Zielvorstellung den Bebauungsplan Göttingen-Elliehausen Nr. 10, "Mühlenbereite", Teilplan A aufzustellen und den Flächennutzungsplan der Stadt Göttingen entsprechend zu ändern.
Hierzu hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Göttingen in seiner Sitzung vom 28.11.2016 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Göttingen-Elliehausen Nr. 10, "Mühlenbreite" sowie für die sdiesbezügliche Änderung des – seinerzeitigen - Flächennutzungsplans (106. Änderung des Flächennutzungsplans 1975 der Stadt Göttingen) gefasst.
Der Städtebauliche Vertrag soll – in Verbindung mit vorb. Bebauungsplan - die Voraussetzungen für eine verträgliche städtebauliche Entwicklung schaffen. Durch den Städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, auf seine Kosten die erforderliche Infrastruktur zu ertüchtigen bzw. auszubauen und die Kosten für die erforderlichen Fach-Planungen zu tragen, soweit sie in unmittelbarem Bezug zum beschriebenen Vorhaben stehen. Daneben trifft der Vertrag Regelungen zur Gestaltung und zu den energetischen Standards des künftigen Baukörpers und limitiert ferner den Anteil zentrenrelevanter Nebensortimente.
Inhaltlich wird auch auf die parallel zu beratende Vorlage zum Entwurfsbeschluss des voprb. Bebauungsplanes verwiesen (DS FB61/1439/17). Finanzielle Auswirkungen:
XNein
siehe Anlage
Unmittelbar keine – wesentlicher Vertragsbestandteil ist die Kostenübernahme durch den Vorhabenträger.
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