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Beschlussvorschlag:
Die Prüfungsmitteilung des Niedersächsischen Landesrechnungshofs über die Überörtliche Kommunalprüfung der Stadt Göttingen im Bereich der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII wird zur Kenntnis genommen. Begründung:
Mit Schreiben vom 03.11.2015 kündigte der Niedersächsische Landesrechnungshof (LRH) unter Hinweis auf §§ 1 bis 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die überörtliche Kommunalprüfung (NKPG) an, dass er beabsichtige, eine Prüfung im Bereich der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII durchzuführen. Entgegen der üblichen Praxis fand die Prüfung nicht vor Ort in den Räumlichkeiten der Stadt Göttingen statt. Sie wurde aufgrund einer schriftlichen Befragung beim LRH vorgenommen. Etwaige Rückfragen erfolgten telefonisch bzw. elektronisch.
Der Entwurf der Prüfungsmitteilung ging mit Schreiben vom 30.03.2016 bei der Stadt Göttingen ein. Der LRH wurde daraufhin zu einem von ihm angebotenen Erörterungsgespräch eingeladen, das am 11.05.2016 stattfand und bei dem zahlreiche Fragen geklärt und Missverständnisse ausgeräumt werden konnten. Mit Schreiben vom 12.05.2016 wurde zusätzlich noch schriftlich zu dem Entwurf der Prüfungsmitteilung Stellung genommen.
Das Ergebnis des Erörterungsgesprächs und die Anmerkungen in der schriftlichen Stellungnahme der Stadt Göttingen wurden in die Prüfungsmitteilung aufgenommen, die der Verwaltung mit Schreiben vom 07.06.2016 zuging.
Die Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NKPG dem Rat bekannt zu geben. Jedem Ratsmitglied ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NKPG auf Verlangen Einsicht in den Schlussbericht zu gewähren. Nach der Bekanntgabe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NKPG hat die Stadt die Prüfungsmitteilung an sieben Werktagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2 NKPG).
Anmerkungen zu wesentlichen die Stadt Göttingen betreffende Prüfungsergebnisse
Die Stadt Göttingen wird in dem Bericht anonymisiert als Kommune B bezeichnet.
Tz. 16-18: Personelle Ausstattung Unter Berücksichtigung der bke-Empfehlung müssten 6,5 Planstellen für das Beratungspersonal und 2 volle Planstellen für Verwaltungskräfte vorgehalten werden. Im Jahr 2014 waren 4,48 VZ für das Beratungspersonal und eine VZ für Sekretariatsaufgaben vorhanden. Im Jahr 2015, also nach dem geprüften Zeitraum, wurde eine zusätzliche Psychologenstelle eingerichtet.
Tz. 19 und 20: Vernetzungsarbeiten Der Anteil an präventiver Arbeit und Vernetzungsaktivitäten liegt für die Göttinger Erziehungsberatungsstelle (EB) im geprüften Zeitraum zwar über den vom LRH errechneten Mittelwert aber deutlich unter dem von der bke empfohlenen Wert. Die Wichtigkeit dieser Art von Arbeit wird hier sehr deutlich gesehen. Die EB Göttingen ist aus Sicht der Verwaltung gut vernetzt und eingebunden in das örtliche Hilfesystem. Es werden über die aktive Mitarbeit in verschiedenen psychosozialen Arbeitsgemeinschaften Kontakte zum System der Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Justiz und des Schulwesens gepflegt. Bei der Erfassung der Vernetzungstätigkeiten und präventiven Arbeiten sind jedoch ausschließlich reine Anwesenheitszeiten erfasst worden. Regie-, Wege- und Vorbereitungszeiten wurden nicht berücksichtigt, d.h., es ist von einer deutlichen Unterschätzung der Zeitanteile auszugehen. Jedoch sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen, die im geprüften Zeitraum zu einer Einschränkung der Vernetzungs- und Präventionstätigkeit geführt haben. Durch Schwierigkeiten, geeignete Fachkräfte zu finden, konnte im Jahr 2012 eine volle Stelle erst nach zweimaliger Ausschreibung und nach 5 Monaten Vakanz neu besetzt werden. Eine Krise im Bereich der Adoptionsvermittlung wurde durch eine Mitarbeiterin der Erziehungsberatungsstelle mit einem enormen zeitlichen Aufwand aufgefangen, der statistisch nicht erfasst werden konnte. Außerdem fiel zusätzlich der Umzug der gesamten Beratungsstelle mit allem organisatorischen Aufwand in diesen Zeitraum.
Tz. 23: Anmeldungen pro Planstelle In den geprüften Jahren wurden Wiederanmeldungen nicht als Neuanmeldungen bewertet und auch Gruppenteilnehmer/innen wurden nicht als Neuanmeldungen erfasst. Diese Praxis ist bereits seit 2015 verändert worden.
Ad Tz. 31 Beendigung von Beratungen Die Art der Beendigung der Beratungen wird hier erfasst. Anders als in dem vom Landesrechnungshof verwendeten Fragebogen werden folgende Kategorien ausgewertet:
Zusätzlich werden Abbrüche erfasst. In der Rubrik „sonstige Beendigung“ wird z.B. erfasst, wenn Klienten sich 6 Monate nicht gemeldet haben, worunter sich auch ein positiver Ausgang einer Beratung verbergen kann. In der vergleichenden Auswertung berücksichtigt der LRH lediglich die Kategorie „Ziel erreicht“, was aus hiesiger Sicht bei den Beratungsstellen, die eine differenziertere Auswertung der Beendigungsarten vornehmen, ein verzerrtes Bild der Qualität entstehen lässt. Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Anlagen:
Prüfungsmitteilung des Niedersächsischen Landesrechnungshofes inklusive Anlagen
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