![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Annahme und Vermittlung der Zuwendungen (siehe Anlage) wird gemäß § 111 Abs. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.V.m. § 25 a Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) zugestimmt.
Begründung:
Gem. § 111 Abs. 7 NKomVG dürfen die Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Der Rat hat über die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen ab einem Wert von über 2.000 € zu entscheiden.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Entlastungen des Haushalts durch die Zuwendungen.
Anlagen:
Übersicht
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |