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Beschlussvorschlag:
Das Jahresergebnis im ordentlichen Ergebnis 2014 i.H. von 555.598,76 € beinhaltet einen Jahresüberschuss der nicht rechtsfähigen Stiftungen in Höhe von insgesamt 36.000,66 €. Das Jahresergebnis der Stadt Göttingen im ordentlichen Ergebnis in Höhe von 519.598,10 € wird zur Deckung der Fehlbeträge aus Vorjahren verwendet.
Der Jahresüberschuss der nicht rechtsfähigen Stiftungen im ordentlichen Ergebnis wird der zweckgebundenen Rücklage zugeführt.
Das Jahresergebnis im außerordentlichen Ergebnis 2014 i.H. von 4.656.054,96 € beinhaltet einen Jahresüberschuss der nicht rechtsfähigen Stiftungen in Höhe von insgesamt 166,19 €.
Das Jahresergebnis der Stadt Göttingen im außerordentlichen Ergebnis in Höhe von 4.655.888,77 € wird zur Deckung der Fehlbeträge aus Vorjahren verwendet.
Der Jahresüberschuss der nicht rechtsfähigen Stiftungen im außerordentlichen Ergebnis wird der zweckgebundenen Rücklage zugeführt.
Begründung:
Gemäß § 128 NKomVG hat die Stadt Göttingen zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Nach Einführung des neuen kommunalen Rechnungswesens (NKR) ist dies nun die 7. geprüfte Jahresrechnung, die - wie in den meisten anderen Städten auch - erst mit einiger Verspätung vorgelegt wird. Die folgenden Jahresabschlüsse werden zeitnäher vorgelegt werden.
Nach den Vorschriften der §§ 128 ff. NKomVG i.V. mit § 48 ff. Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) wurde die Jahresrechnung 2014 erstellt. Die Anlagen zur Jahresrechnung, insbesondere der Anhang und der Rechenschaftsbericht, sind dieser Vorlage beigefügt.
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung 2014 wurde gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG am 30.06.2016 durch Testat des Rechnungsprüfungsamtes bestätigt. Die Prüfung führte zu keinen wesentlichen Beanstandungen. Zu den Prüfbemerkungen wurden seitens der Verwaltung Stellung genommen und sie sind Gegenstand künftiger Beachtung.
Gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG stellt der Oberbürgermeister die Vollständigkeit und Richtigkeit des Abschlusses fest und legt ihn zusammen mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes und einer eigenen Stellungnahme dem Rat vor.
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß § 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschließt der Rat zugleich mit der Feststellung des Jahresabschlusses auch über die Behandlung der Jahresergebnisse.
Nach § 110 Abs. 7 Satz 2 NKomVG werden Jahresüberschüsse den Überschuss-rücklagen (§ 123 Abs. 1 NKomVG) zugeführt. Gemäß § 179 Abs. 1 NKomVG i.V. mit Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts sind Jahresüberschüsse vorrangig zur Abdeckung kameraler Sollfehlbeträge zu verwenden.
Das positive Jahresergebnis der Stadt Göttingen i.H.v. insgesamt 5.175.486,87 € wird daher zum Abbau der Fehlbeträge aus Vorjahren verwendet. Fehlbeträge aus kameralem Abschluss sind seit dem Vorjahr nicht mehr vorhanden. Die seit Einführung der Doppik 2008 aufgelaufenen Fehlbeträge betragen zum Stichtag 31.12.2014 noch 33.361.888,24 €. Unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses 2014 verringern sich die Fehlbeträge damit auf 28.186.401,37 €.
Für die nicht rechtsfähigen Stiftungen ergibt sich ein Jahresüberschuss in Höhe von insgesamt 36.166,85 € (ordentliches Ergebnis: 36.000,66 € und außerordentliches Ergebnis: 166,19 €). In Höhe der kumulierten Jahresüberschüsse für beide Stiftungen verändert sich die Höhe der zweckgebundenen Rücklage auf 1.475.142,99 €.
Anlagen:
- Jahresabschluss 2014 mit Rechenschaftsbericht und Prüfbemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes (sind aufgrund des großen Umfangs nur im Ratsinformationssystem hinterlegt) - Stellungnahme des Oberbürgermeisters
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