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Beschlussvorschlag:
Die Satzung der „Göttinger milde Stiftung“ wird, wie in der Anlage beigefügt, beschlossen. Begründung:
Aufgrund des im März 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes ist das Finanzamt gehalten, für jede Stiftung einen Feststellungsbescheid zu erteilen. Dieser Feststellungsbescheid bestätigt rechtsmittelfähig die Einhaltung der formellen satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung (AO).
Bei Überprüfung der aktuellen Stiftungssatzung hat das Finanzamt Göttingen festgestellt, dass Passagen nicht vollständig den aktuellen gesetzlichen Vorgaben der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) entsprechen. Die Erfüllung der Vorgaben hält das Finanzamt für erforderlich, um einen Feststellungsbescheid erteilen zu können.
Der bisherige Stiftungszweck „Unterstützung älterer, behinderter oder sozial bedürftiger Einwohner der Stadt Göttingen“ musste den Vorgaben der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung angepasst und konkretisiert werden. Der Stiftungszweck lautet jetzt „Förderung des Wohlfahrtswesens, der Altenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Einwohner im Stadtgebiet von Göttingen“.
Die Satzungsänderung ist notwendig, um auch weiterhin die Gemeinnützigkeit und die Steuervergünstigung der Stiftung zu sichern.
Mit dem Finanzamt Göttingen und der Stiftungsaufsicht, dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, wurde die Satzungsänderung abgestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine Anlagen:
Änderungssynopse Satzung Göttinger milde Stiftung (Lesefassung)
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