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Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Göttinger Kulturstiftung wird, wie in der Anlage beigefügt, beschlossen. Begründung:
Aufgrund des im März 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes ist das Finanzamt gehalten, für jede Stiftung einen Feststellungsbescheid zu erteilen. Dieser Feststellungsbescheid bestätigt rechtsmittelfähig die Einhaltung der formellen satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung (AO). Bei der Überprüfung der aktuellen Stiftungssatzung hat das Finanzamt Göttingen festgestellt, dass Passagen nicht vollständig den aktuellen gesetzlichen Vorgaben der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) entsprechen.
Die Erfüllung der Vorgaben der Mustersatzung hält das Finanzamt für erforderlich, um einen Feststellungsbescheid erteilen zu können. Die Satzungsänderung ist notwendig, um auch weiterhin die Gemeinnützigkeit und Steuervergünstigung der Stiftung zu sichern.
Die geplante Satzungsänderung wurde vom Fachdienst Kultur erarbeitet, mit dem Finanzamt abgestimmt und vom Beirat der Kulturstiftung zur Kenntnis genommen. Finanzielle Auswirkungen:
Keine Anlagen:
Änderungssynopse Satzung Göttinger Kulturstiftung (Lesefassung)
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