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Betreff: Jahresabschluss 2014/Entlastung des Oberbürgermeisters
-von Hugo'sche Schulstiftung-
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:20-Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
A.f. Finanzen, Wirtschaft,allg. Verwaltungsangelegenheiten u. Feuerwehr Vorberatung
09.08.2016 
37. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Feuerwehr ungeändert beschlossen   
Rat Entscheidung
19.08.2016 
41. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Göttingen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat beschließt den Jahresabschluss 2014 der rechtsfähigen Stiftung „von Hugo’sche Schulstiftung“.

 

 

2.Dem Oberbürgermeister wird für das Haushaltsjahr 2014 gemäß § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 2 NKomVG Entlastung erteilt.

 

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 128 NKomVG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 NKomVG und § 130 Abs. 4 Satz 2 NKomVG wird zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres für jede rechtsfähige Stiftung, die von der Stadt Göttingen verwaltet wird, ein Jahresabschluss aufgestellt.

 

Der Jahresabschluss „von Hugo’sche Schulstiftung“ wurde nach den Vorschriften der §§ 128 ff NKomVG i.V.m. §§ 48 ff. Gemeidehaushalts- und –kassenverordnung (GemHKVO) erstellt und ist dieser Vorlage beigefügt.

 

Das Jahresergebnis weist einen Fehlbetrag von 885,99 EUR aus. Die Stiftung hat 2014 Zuwendungen vergeben, die nicht aus den laufenden Erträgen gedeckt werden konnten. Der Fehlbetrag wird gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 GemHKVO durch Entnahme aus der hierfür gebildeten Rücklage gedeckt.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Göttingen führte zu keiner Beanstandung.

 

Gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG stellt der Oberbürgermeister die Vollständigkeit und Richtigkeit des Abschlusses fest und legt ihn zusammen mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes dem Rat zur Beschlussfassung vor.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Fehlbetrag des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses ist gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 GemHKVO aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses (Rücklage aus Vorjahren zur Erfüllung des Stiftungszwecks) zu decken.

 

 

 

Anlagen:

 

Jahresabschluss 2014 mit Rechenschaftsbericht

Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Göttingen über die Prüfung des Jahresabschlusses 2014 „von Hugo’sche Schulstiftung“

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich JA 2014_v.Hugo'sche Schulstiftung-gesamt (1891 KB)      
 
 

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