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Betreff: 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:20-Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
A.f. Finanzen, Wirtschaft,allg. Verwaltungsangelegenheiten u. Feuerwehr Vorberatung
09.08.2016 
37. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Feuerwehr ungeändert beschlossen   
Rat Entscheidung
19.08.2016 
41. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Göttingen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016 mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan 2016 der Stadt Göttingen wird beschlossen.

 

Das geänderte Investitionsprogramm 2015 – 2019 der Stadt Göttingen wird beschlossen.

 

Die im 1. Nachtragshaushaltsplan dargestellte Ergebnis- und Finanzplanung 2015 – 2019 wird zur Kenntnis genommen.

 

Der 1. Nachtragsstellenplan 2016 der Stadt Göttingen wird beschlossen.

 

 

 

Begründung:

 

 

Die Kommunen haben nach § 115 NKomVG unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

 

1. ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, oder

 

2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen oder geleistet werden

 

Zusätzliche Mehrbedarfe im Ergebnishaushalt 2016 entstehen in erheblichen Umfang durch zusätzliche Aufwendungen im Bereich der Flüchtlingsunterbringung und Betreuung. Durch die Schaffung neuer Stellen im Rahmen der Flüchtlingshilfe zeichnet sich im lfd. Haushaltsjahr und in der Finanzplanung der Folgejahre  ein Anstieg der Personalaufwendungen ab. Bestandteil des 1. Nachtragshaushaltsplanes 2016 ist daher auch der 1. Nachtragsstellenplan 2016. Insgesamt können die Mehrbedarfe durch zusätzliche Landeserstattungen bzw. bereits bekannte oder absehbare Mehrerträge im Finanzausgleich oder den Gemeindeanteilen kompensiert werden. Eine Gefährdung der Ziele des Zukunftsvertrages ist nicht gegeben. 

 

Im Investitionshaushalt lösen die bisher nicht im Haushaltsplan 2016 veranschlagten Bau- und Umbaumaßnahmen von Flüchtlingsunterkünften einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf aus. Um den erwarteten Unterbringungsbedarf kurzfristig decken zu können, hat der Rat bereits am 15.04.2016 die Genehmigung für über- und außerplanmäßige Auszahlungen in einer Größenordnung von 11,5 Mio. € erteilt. Auf die Allris-Vorlage FB65/0002/16 wird verwiesen. Die konkrete Finanzierung wurde zunächst offen gelassen, auch weil die Investitionsbedarfe noch abschließend verifiziert werden mussten. Die Finanzierung war bisher durch die Genehmigung des Rates legitimiert und durch Liquiditätskredite gesichert. Sie wird nunmehr durch den 1. Nachtragshaushaltsplan 2016 dargestellt. Neben der zusätzlichen Inanspruchnahme von Förderungen und Rücklagen sind auch zwingend Umschichtungen im bestehenden Investitionsprogramm notwendig. Alle Ansatzverschiebungen können bedarfsgerecht durch Verpflichtungsermächtigungen oder Neuveranschlagungen im Rahmen der Haushaltsberatungen 2017 festgesetzt werden, um die Maßnahmen „nahtlos“ fortsetzen oder beginnen zu können. 

 

Daneben werden Mehrbedarfe und zusätzliche Investitionen dargestellt, deren Notwendigkeit  bereits im jetzigen Zeitpunkt bekannt ist.

 

Durch die Änderungen im 1. Nachtragshaushaltsplan 2016 treten keine wesentlichen Änderungen der Kennzahlen und Ziele ein. 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Siehe Anlage.

 

 

Anlagen:

 

 

  1. Nachtragshaushaltssatzung 2016 und 1. Nachtragshaushaltsplan 2016

2.Nachtragsstellenplan 2016

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 1. Nachtragshaushalt 2016 (3850 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich GES-STPL 2016 (Nachtrag) (94 KB)      
 
 

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