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Betreff: Satzung der Stadt Göttingen über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:51-Fachbereich Jugend   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
11.08.2016 
45. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Rat Entscheidung
19.08.2016 
41. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Göttingen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

Den Änderungen der beigefügten An­lagen 2 und 3  zur Satzung der Stadt Göttingen über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung) zum 01.08.2016 wird zugestimmt.

 

Begründung:  

 

Änderungen im Einzelnen:

  1. Erhöhung der Vergütung Stufe 1 von 4,40 € auf 4,50 €/Stunde
  2. Erhöhung der Verpflegungspauschalen für
    Frühstückvon 1,45 € auf 1,46 €;
    Mittag- und Abendessen von 2,55 € auf 2,57 €
  3. Erhöhung der Verpflegungskosten als spezieller Kostenbeitrag für
    Frühstückvon 1,45 € auf 1,46 €;
    Mittag- und Abendessen von 2,55 € auf 2,57 €

 

zu 1.
Nach § 7 Abs. 5 der Kindertagespflegesatzung erfolgt jährlich zum 01.08. eine Anpassung der Vergütungssätze für den Sachaufwand und die Anerkennung der Förderungsleistung anhand der jahresdurchschnittlichen Preissteigerungsrate des Bundes (Verbraucherpreisindex für Deutschland) für das vorhergehende Kalenderjahr. Die Vergütungssätze sind dabei auf volle 10-cent-Beträge zu runden. Für das zurück­liegende Kalenderjahr 2015 weist der Verbraucherpreisindex eine Steigerungsrate von 0, 3 % aus. Danach ergäbe sich eine Erhöhung von 0,01 €, die sich nach der Run­dungsregel nicht auswirken würde.

 

Da es bereits im letzten Jahr aufgrund der geringen Preissteigerungsrate für das Ka­lenderjahr 2014 (0,9 %) zu keiner Erhöhung der Vergütungssätze gekommen ist, er­scheint es sachgerecht, der Berechnung für die Ermittlung der Anpassung zum 01.08.2016 die jahresdurchschnittlichen Preissteige­rungsraten der letzten beiden Jahre zugrunde zu legen. Danach ergibt sich für den Vergütungssatz der Stufe 1 der Anlage 2 zur Kindertagespflegesatzung eine Erhöhung der Vergütung um 0,10 € auf 4,50 €/Stunde. Der Satz der Vergütungsstufe 2 bleibt auch bei Berücksichtigung der Steigerungsraten für die letzten beiden Jahre unverän­dert bei 3,40 €/Stunde.

 

zu 2.

Ebenfalls zum 01.08. eines Jahres erfolgt nach § 7 Abs. 3 der Kindertagespflegesat­zung eine Anpassung der Verpflegungspauschalen. Diese ist anhand der jahresdurch­schnittlichen Preissteigerungsrate des vorhergehenden Kalenderjahres für Nahrungs­mittel vorzunehmen. In diesem Bereich sind die Preise um 0,9 % gestiegen.

Danach erhöhen sich die Verpflegungspauschalen um 0,01 € auf 1,46 € für das in der Kindertagespflegestelle gereichte Frühstück und um jeweils 0,02 € auf 2,57 € für Mit­tag- und Abendessen.

 

zu 3.

Nach § 9 Abs. 2 der Kindertagespflegesatzung entspricht der Kostenbeitrag für die Teilnahme an der Verpflegung in der Kindertagespflegestelle den  Verpflegungspau­schalen, sofern die Leistungspflichtigen nicht in die Beitragsstufe 1 einzustufen sind oder Anspruch auf einen Erlass des Beitrags nach § 11 der Satzung haben.

Insofern sind Verpflegungskostenpauschalen (sh. Punkt 2 der Anlage 3 zur Kinderta­gespflegesatzung) entsprechend zu ändern.

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die  Anhebungen  zum 01.08.2016 ergeben sich Veränderungen, die im Haus­haltsplan wie auch in der Finanzplanung bereits berücksichtigt sind.

 

 

Nein

 

xsiehe Anlage

 

Anlagen:

 

- Finanzielle Auswirkungen

-            Anlagen 2 und 3  zur Kindertagespflegesatzung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Finanzielle Auswirkungen (42 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 Vergütungstabelle ab 01.08.2016 (86 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 zur Tagespflegesatzung ab 01.08.2016 (Anpassung Verpflegung) (141 KB)      
 
 

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