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Beschlussvorschlag:
Den Änderungen der beigefügten Anlagen 2 und 3 zur Satzung der Stadt Göttingen über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung) zum 01.08.2016 wird zugestimmt.
Begründung:
Änderungen im Einzelnen:
zu 1.
Da es bereits im letzten Jahr aufgrund der geringen Preissteigerungsrate für das Kalenderjahr 2014 (0,9 %) zu keiner Erhöhung der Vergütungssätze gekommen ist, erscheint es sachgerecht, der Berechnung für die Ermittlung der Anpassung zum 01.08.2016 die jahresdurchschnittlichen Preissteigerungsraten der letzten beiden Jahre zugrunde zu legen. Danach ergibt sich für den Vergütungssatz der Stufe 1 der Anlage 2 zur Kindertagespflegesatzung eine Erhöhung der Vergütung um 0,10 € auf 4,50 €/Stunde. Der Satz der Vergütungsstufe 2 bleibt auch bei Berücksichtigung der Steigerungsraten für die letzten beiden Jahre unverändert bei 3,40 €/Stunde.
zu 2. Ebenfalls zum 01.08. eines Jahres erfolgt nach § 7 Abs. 3 der Kindertagespflegesatzung eine Anpassung der Verpflegungspauschalen. Diese ist anhand der jahresdurchschnittlichen Preissteigerungsrate des vorhergehenden Kalenderjahres für Nahrungsmittel vorzunehmen. In diesem Bereich sind die Preise um 0,9 % gestiegen. Danach erhöhen sich die Verpflegungspauschalen um 0,01 € auf 1,46 € für das in der Kindertagespflegestelle gereichte Frühstück und um jeweils 0,02 € auf 2,57 € für Mittag- und Abendessen.
zu 3. Nach § 9 Abs. 2 der Kindertagespflegesatzung entspricht der Kostenbeitrag für die Teilnahme an der Verpflegung in der Kindertagespflegestelle den Verpflegungspauschalen, sofern die Leistungspflichtigen nicht in die Beitragsstufe 1 einzustufen sind oder Anspruch auf einen Erlass des Beitrags nach § 11 der Satzung haben. Insofern sind Verpflegungskostenpauschalen (sh. Punkt 2 der Anlage 3 zur Kindertagespflegesatzung) entsprechend zu ändern.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Anhebungen zum 01.08.2016 ergeben sich Veränderungen, die im Haushaltsplan wie auch in der Finanzplanung bereits berücksichtigt sind.
Nein
xsiehe Anlage
Anlagen:
- Finanzielle Auswirkungen - Anlagen 2 und 3 zur Kindertagespflegesatzung
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