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Beschlussvorschlag:
Der Annahme und Vermittlung der Zuwendungen (siehe Anlage) wird gemäß § 111 Abs. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.V.m. § 25 a Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) zugestimmt.
Begründung:
Gemäß Ziffer 2.3 der Anlage zur Hauptsatzung der Stadt Göttingen hat der Verwaltungsausschuss über die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen von über 100 € bis 2.000 € zu entscheiden.
Hinweis:
Die im Spendenzentrum abgegebenen Sachspenden zur direkten Weiterleitung an Hilfsbedürftige werden nicht erfasst. Die Stadt übernimmt hier lediglich eine koordinierende Funktion, sofern die Spenden nicht ausdrücklich für die Stadt bestimmt sind (u.a. wegen Spendenbescheinigung).
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Entlastungen des Haushalts durch die Zuwendungen.
Anlagen:
Übersicht
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