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Beschlussvorschlag:
Das am 21.10.2015 angezeigte Bürgerbegehren
betr. „Schutz des Waldgebiets auf dem IWF-Gelände“
wird gem. § 32 Abs. 2 Ziff. 6 NKomVG als unzulässig zurückgewiesen, da die angemeldete Sachentscheidung ein Ziel verfolgt, das die Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) berührt.
Begründung:
Gem. § 32 NKomVG kann mit einem Bürgerbegehren beantragt werden, dass Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit der Kommune entscheiden („Bürgerentscheid“) sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt werden.
Am 21.10.2015 wurde der Verwaltung die Anzeige eines Bürgerbegehrens mit der og. Forderung überreicht, verbunden mit dem Antrag, die Prüfung der Zulässigkeit gem. § 32. Abs. 3 Satz 5 NKomVG vorzunehmen. Die Entscheidung hierüber ist durch den Verwaltungsausschuss unverzüglich zu treffen.
In der beigefügten Tabelle wurden die Voraussetzungen aufgelistet, die erfüllt werden müssen.
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 NKomVG ist ein Bürgerbegehren über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) unzulässig. Im vorliegenden Fall zielt das Bürgerbegehren zwar auf die Unterschutzstellung von Landschaftsbestandteilen mittels Erlass einer entsprechenden Satzung gem. NNatschG ab, die nach § 32 Abs. 2 NKomVG nicht ausgenommen ist. Allerdings befindet sich der betreffende Landschaftsbestandteil innerhalb eines Bereichs für den gegenwärtig ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Ein Bürgerbegehren, das den Gegenstand „Aufstellung eines Bebauungsplans“ betrifft bzw. der Sache nach offensichtlich auf eine Bauleitplanung gerichtet ist, ist gemäß obergerichtlicher Rechtsprechung (z.B. OVG Niedersachsen; Beschluss v. 17.12.2004; 10 LA 84/04; Rdnr. 9; Wefelmeier, KVR Niedersachsen, § 32 NKomVG, Rdnr. 40) unzulässig.
Spätestens mit Einleitung eines förmlichen Verfahrens und Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist es nicht mehr möglich, über grundsätzliche Fragestellungen, die im Rahmen des Bebauungsplans und der Abwägung behandelt werden (wie hier z.B. die Flächennutzung), einen Bürgerentscheid zu initiieren – insbesondere dann, wenn sie mit dem Planungsziel unvereinbar sind. Die planende Tätigkeit und die Berücksichtigung der vielfältigen öffentlichen und privaten Belange und ihre Abwägung muss dem Rat vorbehalten bleiben und kann nicht auf eine „Ja-Nein-Fragestellung“ reduziert werden. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.02.2012 gefasst. Danach lag die Planung drei Mal öffentlich aus. Solange der Rat von diesen Planungszielen nicht abzuweichen gedenkt, bleibt ein Bürgerbegehren in diesen Fällen unzulässig.
Ergänzung:
In der Sitzung des A. f. allgemeine Angelegenheiten, Integration und Gleichstellung am 23.11.2015 wurde eine Beratung und Beschlussempfehlung vertagt und die Verwaltung gebeten, den aktuellen Sachstand der Planungen darzustellen und zu klären, ob der Aufstellungsbeschluss ausgesetzt oder widerrufen werden könne.
Die Verwaltung rät davon ab, den im Februar 2012 gefassten Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, der dem gesamten städtebaulichen Leitbild entspricht. Eine Aufhebung dieser Entscheidung steht der notwendigen Wohnraumentwicklung entgegen.
Die Verwaltung selbst kann sich nicht abweichend von dem gefassten Aufstellungsbeschluss verhalten. Demnach ist das Bürgerbegehren auch nach erneuter Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.
Anlagen:
- Anzeige des Bürgerbegehrens vom 21.10.2015 mit Entwurf Unterschriftenliste - Prüftabelle: Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren
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