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Betreff: Gesellschafterversammlung der Göttingen Sport und Freizeit GmbH & Co. KG; Veräußerung mittelbarer Anteile an der EAM GmbH & Co. KG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:20-Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
A.f. Finanzen, Wirtschaft,allg. Verwaltungsangelegenheiten u. Feuerwehr Vorberatung
24.11.2015 
31. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Feuerwehr ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

1.              Die Stadt Göttingen stimmt, wie von Anfang an vorgesehen und bereits im Zuge des Neubeitritts konzessionsgebender Kommunen im Jahr 2014 beschlossen, einer Veräußerung von bis zu 2,2 % der Anteile der Göttinger Sport und Freizeit GmbH & Co. KG an der EAM GmbH & Co. KG an die EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH zu.

 

2.              Die Stadt Göttingen nimmt insbesondere eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der EAM GmbH & Co. KG sowie des Konsortialvertrages zur Kenntnis und ist damit einverstanden.

 

3.              Die Stadt Göttingen wird die im Rahmen des Erwerbs der Anteile an der EAM übernommene anteilige Höchstbetrags-Ausfallbürgschaft für Kreditkapital- und Nebenforderungen gegen eine reduzierte Höchstbetrags-Ausfallbürgschaft austauschen.

 

4.              Die Vertretung der Stadt Göttingen in der Gesellschafterversammlung der Göttinger Sport und Freizeit GmbH & Co. KG wird ermächtigt und beauftragt, sämtliche zur Umsetzung der mittelbaren Beteiligung weiterer konzessionsgebender Kommunen an der EAM GmbH & Co. KG notwendigen Willenserklärungen abzugeben und insbesondere der beabsichtigten Veräußerung von bis zu 2,2 % der Anteile der Göttinger Sport und Freizeit GmbH & Co. KG an der EAM GmbH & Co. KG an die EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH sowie der Übernahme einer neuen, verringerten Bürgschaft im Rahmen des Bürgschaftstausches, zuzustimmen und den Geschäftsführer der Göttinger Sport und Freizeit GmbH & Co. KG zur Umsetzung dieser Maßnahmen und zur Abgabe sämtlicher erforderlicher Willenserklärungen anzuweisen.

 

5.              Gleichzeitig wird die Vertretung der Stadt Göttingen in der Gesellschafterversammlung der Göttinger Sport und Freizeit GmbH & Co. KG (GöSF) beauftragt, den Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung in dem unter Ziffer 1-4 genannten Umfang zuzustimmen.

Sachverhalt:

 

Hintergrund

Die Stadt Göttingen ist über die GöSF mittelbar an der EAM beteiligt. Im Zuge des Beteiligungsvorgangs 2014 haben sich 109 konzessionsgebende Kommunen im Netzgebiet der EAM an 3 weiteren Sammel- und Vorschalt GmbHs (EAM Sammel- und Vorschalt Nord/Mitte/Süd GmbH) beteiligt. Die Sammel- und Vorschalt 1/2/3 GmbHs der Altgesellschafter sowie die GöSF haben insgesamt 35,3 % ihrer Anteile an der EAM an die neuen Sammel- und Vorschalt GmbHs und damit mittelbar an die konzessionsgebenden Kommunen veräußert.

 

Fortgang

Bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile vom E.ON-Konzern im Jahr 2013 durch die Altgesellschafter verfolgten diese das Vorhaben, bis zu 49,99 % der Anteile an der EAM an konzessionsgebende Kommunen im Netzgebiet der EAM zu veräußern. Da im Jahr 2014 nur 35,3 % der Anteile an Kommunen veräußert wurden, stehen aktuell noch 14,69 % der sog. Platzhalteranteile für eine Veräußerung an bislang nicht beteiligte, konzessionsgebende Kommunen zur Verfügung.

Nach den Vorgaben des Konsortialkreditvertrags für den Erwerb der Anteile vom E.ON-Konzern ist letztmalig im Jahr 2015 ein Bürgschaftstausch möglich. Das Vorhaben, bis zu 49,99 % der Anteile an konzessionsgebende Kommunen zu veräußern, kann damit nur noch bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt werden. Um weiterhin eine kommunale Einbindung zu stärken, sollen nunmehr weitere (mittelbare) Anteile der Altgesellschafter an der EAM (bis zu 14,69 %) gemäß dem vorgesehenen Kauf- und Abtretungsvertrag (vgl. Anlage 1) interessierten kommunalen Akteuren angeboten werden.

Die Beteiligung im Jahr 2015 ist an das Beteiligungsszenario aus dem Jahr 2014 angepasst. Dementsprechend beteiligen sich die im Jahr 2015 hinzutretenden konzessionsgebenden Kommunen nicht unmittelbar an der EAM. Vielmehr schließen auch sie sich in einer neuen Sammel- und Vorschalt-Gesellschaft zusammen, die dann die Anteile an der EAM erwirbt.

 

Ausgangslage

 

 

 

 

 

Zielstruktur

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Zweck             

Bei der EAM handelt es sich um ein Energieversorgungsunternehmen. Hauptbetätigungsfeld der EAM ist der Betrieb von Energieversorgungsleitungen. Hierfür ist der Abschluss von Konzessionsverträgen mit konzessionsgebenden Städten und Gemeinden notwendig. Diese Städte und Gemeinden sollen gemäß dem ursprünglichen Vorhaben in die EAM eingebunden werden.

 

Auswirkung             

Mit der Transaktion soll das bereits 2013 bei Übernahme der Anteile an der damaligen E.ON Mitte AG durch die Altgesellschafter gefasste Vorhaben der Einbindung von konzessionsgebenden Kommunen weiter umgesetzt werden. Hintergrund ist die Überlegung, möglichst viele konzessionsgebende Kommunen unternehmerisch an der EAM zu beteiligen. Hierfür wurde bereits im Jahr 2013 beschlossen, bis zu 49,99 % der Anteile am erworbenen Unternehmen an diese Kommunen weiterzureichen. Der Vorteil der Einbindung besteht in der Stärkung der Kerntätigkeit des Unternehmens, dem Betrieb von Strom- und Gasverteilnetzen auf dem Gebiet der beteiligten konzessionsgebenden Kommunen. Zusätzlich soll die Akzeptanz für Maßnahmen der Energiewende in der Region gestärkt werden.

Für den Verkauf der Anteile an der EAM erhält die GöSF bzw. die mittelbar beteiligte Stadt Göttingen den wirtschaftlich adäquaten Gegenwert. Dieser besteht darin, dass durch die Anteilsveräußerung auch der der GöSF zugeordnete Anteil an der Fremdfinanzierung innerhalb der EAM für den Erwerb der Anteile vom E.ON-Konzern („Konsortialkredit“) „reduziert“ wird. Diesen reduzierten Anteil an der Fremdfinanzierung übernimmt die erwerbende EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH.

Weiter findet ein Bürgschaftstausch zwischen (mittelbaren) Alt- und Neugesellschaftern statt. Die Bürgschaft der Altgesellschafter verringert sich und die kommunalen Neugesellschafter übernehmen anstelle der Altgesellschafter anteilig Bürgschaften gegenüber dem finanzierenden Bankenkonsortium. In der Folge reduziert sich das Risiko der Altgesellschafter im Fall einer Inanspruchnahme entsprechend. Da die zusätzliche Avalprovisionsvereinbarung zwischen EAM und den Altgesellschaftern auf die ursprüngliche Bürgschaft Bezug nimmt, wird auch diese angepasst.

Durch die Beteiligung der konzessionsgebenden Kommunen wird zudem das Unternehmen gestärkt und der Wert der von den Altgesellschaftern gehaltenen Anteile langfristig gesichert. Schließlich erhöht eine Beteiligung weiterer konzessionsgebender Kommunen die kommunale Akzeptanz der Gesellschaft sowie die wirtschaftliche und strategische Position der Gesellschaft im Wettbewerb um weitere Konzessionen.

 

Voraussetzung             

Die teilweise Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft ist nur zulässig, wenn sie im wichtigen Interesse der Kommune liegt, § 148 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NKomVG. Allerdings umfasst der Anwendungsbereich des § 148 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NKomVG nur die Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft. Die Teilveräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft, an der eine Kommune mittelbar beteiligt ist, ist somit zulässig.

Die beabsichtigte Veräußerung liegt zudem im wichtigen Interesse der Stadt Göttingen. Von Beginn an war beabsichtigt, einen Teil der mittelbaren Anteile an der EAM an die konzessionsgebenden Kommunen zu veräußern, um eine kommunale Einbindung sicherzustellen. Wie bereits die Teilveräußerung von Anteilen im Jahr 2014 setzt auch die gegenständliche Veräußerung diese Absicht um. Durch eine Veräußerung weiterer Anteile ist auch die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Göttingen nicht beeinträchtigt. Die Energieversorgung ist Teil der kommunalen Daseinsvorsorge und damit insbesondere Aufgabe der sich neu beteiligenden Städte und Gemeinden. Mit der Veräußerung der mittelbaren Anteile an der EAM reduzieren sich auch die mittelbaren Anteile der Stadt Göttingen an den Töchter- und Enkelgesellschaften der EAM.

Zur Vorbereitung des Beitritts wird die EAM eine bestehende Tochtergesellschaft an die noch nicht beteiligten konzessionsgebenden Kommunen veräußern. Diese Tochtergesellschaft fungiert bis zur Veräußerung als reine Vorratsgesellschaft und wird zukünftig als EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH firmieren. Der durch die beitretenden Kommunen anteilig zu erbringende Kaufpreis für diese Gesellschaft entspricht deren Stammkapital in Höhe von € 25.000. Die Veräußerung ist ebenfalls gemäß der Vorgaben des NKomVG zulässig.

 

Zuständigkeit             

Für eine Veräußerung ist grundsätzlich eine Entscheidung der Vertretung notwendig, § 58 Abs. 1 Nr. 11 NKomVG. Im vorliegenden Fall wird der finale Beschluss jedoch durch die Gesellschafterversammlung der GöSF gefasst, die Anteils eigner ist. Hierzu bedarf es eines Weisungsbeschlusses für die Vertretung der Stadt in der Gesellschafterversammlung. Die Zuständigkeit für einen solchen Weisungsbeschluss hat der Rat auf den VA delegiert unter der Voraussetzung, dass eine vorbereitende Beratung in einem öffentlichen Fachausschuss vorgeschaltet ist. Dies wird durch die vorgesehene Beratungsfolge gewährleistet. Die nach dem VA-Beschluss noch erforderliche Gesellschafterversammlung muss so terminiert sein, dass die Vertretung der GöSF am 10.12.2015 alle erforderlichen Erklärungen in den Gremien der EAM abgeben kann. Hinsichtlich der Beratungsfolge besteht daher für die städtischen Gremien Eilbedürftigkeit.

 

Anzeigepflicht             

Eine Anzeigepflicht besteht nicht. § 152 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 NKomVG umfasst nur die Veräußerung von Anteilen, die von einer Kommune unmittelbar gehalten werden. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

 

Vertragsänderung

Durch die Veräußerung von Anteilen an der EAM an die EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH wird diese Gesellschafter der EAM. Dies bedingt eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der EAM (Satzung der EAM GmbH & Co. KG). Die durch den Eintritt des neuen Gesellschafters notwendige Änderung des Gesellschaftsvertrags der EAM wird gegebenenfalls dazu genutzt, weitere Anpassungen im Gesellschaftsvertrag vorzunehmen. Diese weiteren, über die Beteiligung eines weiteren Gesellschafters hinausgehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages der EAM beruhen auf den gemachten Erfahrungen im Geschäftsjahr 2014. Sie umfassen insbesondere die Präzisierung von Regelungen, die ohne die Präzisierung auslegungsbedürftig wären oder sind, um die ursprünglich gewünschte Wirkung zu erzielen.

Sämtliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages dienen ausschließlich der Aufnahme eines neuen Gesellschafters, bzw., falls diese umgesetzt werden, der Präzisierung der bisherigen Regelungen auf ihren ursprünglich beabsichtigten Inhalt. Weitere Änderungen an dem Gesellschaftsvertrag der EAM werden nicht vorgenommen. Der Gesellschaftsvertrag der EAM in seiner zukünftigen Fassung liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage 2 bei.

 

Gleichzeitig treten der EAM durch den Vorgang mittelbar neue kommunale Akteure bei. Aus diesem Grund ist auch eine Änderung des Konsortialvertrages durch Aufnahme der neuen kommunalen Gesellschafter der EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH als neue Parteien des Konsortialvertrages notwendig. Gleichwohl dies keinen kommunalrechtlichen Vorgaben unterliegt, soll dies mit dem weiteren Beschluss zur Kenntnis genommen werden. Der Konsortialvertrag der EAM in seiner zukünftigen Fassung liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage 3 bei.

 

Genehmigung             

Die im Rahmen des Erwerbs der Anteile an der EAM übernommene anteilige Höchstbetrags-Ausfallbürgschaft für Kreditkapital- und Nebenforderungen wird anteilig durch die beitretenden Kommunen abgelöst (Bürgschaftstausch). Die Stadt Göttingen wird daher diese Bürgschaft gegen eine entsprechende, reduzierte Höchstbetrags-Ausfallbürgschaft austauschen. Der Betrag, um welchen sich die Höchstbetrags-Ausfallbürgschaft reduziert, steht noch nicht fest, da er von der Anzahl der durch die beitretenden Kommunen übernommenen Anteile an der EAM abhängt.

Der Neuabschluss einer reduzierten Höchstbetrags-Ausfallbürgschaft bedarf gemäß § 121 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 NKomVG keiner Genehmigung. Die bereits genehmigte Bürgschaft wird vorliegend lediglich gegen eine geringere Bürgschaft getauscht. Der Bürgschaftstausch stellt daher ein Rechtsgeschäft dar, welches für den Haushalt der Kommune keine (weitere) besondere Belastung bedeutet.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für den städtischen Haushalt ergeben sich außer einer geringen Reduzierung der Avalprovision keine direkten finanziellen Auswirkungen. Die geplanten Dividendenzahlungen an die GöSF sind nachhaltig gesichert.

Anlagen:

 

  1. Kauf- und Abtretungsvertrag
  2. Gesellschaftsvertrag der EAM GmbH & Co. KG
  3. Konsortialvertrag der EAM GmbH & Co. KG
Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1_Kauf- und Abtretungsvertrag (127 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 Gesellschaftsvertrag_EAM GmbH & Co. KG (141 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 Konsortialvertrag_EAM GmbH & Co. KG (2085 KB)      
 
 

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