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Betreff: Nebentätigkeiten und öffentliche Ehrenämter des Oberbürgermeisters:
Anzeige, Nutzungsgenehmigung und Abführung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
  Aktenzeichen:A/11
Federführend:11-Fachbereich Personal und Organisation   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat Entscheidung
13.03.2015 
32. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Göttingen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:             

 

1. Die in den Anlagen gem. § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 70 Abs. 4 Nds. Beamtengesetz (NBG) i. V. m. § 2 Abs. 1 der Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) angezeigten Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter des Oberbürgermeisters Rolf-Georg Köhler werden zur Kenntnis genommen.

2. Gem. den §§ 74 Abs. 2 S. 1 NBG, 11 Abs. 1 S. 1 NNVO und 11 Abs. 3 S. 1 NNVO wird Oberbürgermeister Köhler die Genehmigung erteilt, bei der Ausübung seiner Nebentätigkeiten die Einrichtungen, das Personal oder das Material der Stadt Göttingen in Anspruch zu nehmen. Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme wird gem. § 12 Abs. 6 Nr. 1 NNVO verzichtet. Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass Oberbürgermeister Köhler die bei seinen Nebentätigkeiten erhaltenen Fahrtkostenerstattungen in voller Höhe an die Stadt Göttingen abführt, soweit er Fahrdienstleistungen der Stadt Göttingen in Anspruch genommen hat.

3. Gem. den §§ 9 Abs. 1 S. 1 und 9 Abs. 2 S. 1 NNVO ergibt sich für das Jahr 2014 kein abzuführender Betrag aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten. Aus Vereinfachungsgründen wird zukünftig auf eine jährliche Festsetzung des Ablieferungsbetrages durch den Rat der Stadt Göttingen verzichtet. Oberbürgermeister Köhler wird dem Fachbereich Personal und Organisation jährlich seine Einkünfte aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten mitteilen und der Fachbereich Personal und Organisation wird daraufhin den Ablieferungsbetrag ermitteln und festsetzen.

 

Begründung:

 

Nebentätigkeiten sind gem. § 40 S. 1 BeamtStG grundsätzlich anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht von öffentlichen Ehrenämtern ergibt sich aus § 70 Abs. 4 NBG i. V. m. § 2 Abs. 1 NNVO. Die in den Anlagen aufgelisteten Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter von Oberbürgermeister Köhler werden aus Transparenzgründen in öffentlicher Sitzung angezeigt.

Gem. den §§ 74 Abs. 2 S. 1 NBG, 11 Abs. 1 S. 1 NNVO und 11 Abs. 3 S. 1 NNVO dürfen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten liegen laut den Ausführungen der Geschäftsstelle des Nds. Städtetages grundsätzlich im Interesse der Gemeinde und damit auch im öffentlichen Interesse, da z. B. die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organen anderer Einrichtungen ein äußerst wichtiges Mitwirkungsrecht darstellt, das für die Gemeinde insgesamt von herausgehobener Bedeutung ist. Die Erteilung einer grundsätzlichen Nutzungsgenehmigung durch den Rat kann daher erfolgen.

Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann gem. § 12 Abs. 6 Nr. 1 NNVO u. a. verzichtet werden, wenn ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt wird. Die Nebentätigkeiten von Oberbürgermeister Köhler in Gremien von öffentlichen Versorgungsunternehmen dienen der Wahrung der Belange der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Göttingen und erfolgen damit im dienstlichen Interesse der Stadt Göttingen. Überdies führt Oberbürgermeister Köhler die im Rahmen dieser Tätigkeiten erhaltenen Fahrtkostenerstattungen in voller Höhe an die Stadt Göttingen ab, soweit er Fahrdienstleistungen der Stadt Göttingen in Anspruch genommen hat.

Gem. den §§ 9 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 3 Abs. 2 Nr. 1 NNVO unterliegen die Tätigkeiten für die Stadtwerke Göttingen AG  und die EAM Verwaltungs-GmbH der Ablieferungspflicht. Die Vergütungen für diese Tätigkeiten sind insoweit an die Stadt Göttingen abzuliefern, als sie den Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 S. 1 NNVO überschreiten. Oberbürgermeister Köhler hat im Jahr 2014 insgesamt 916,67 Euro für seine Tätigkeiten bei den Stadtwerken und der EAM erhalten. Der maßgebliche Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 S. 1 NNVO i. H. v. 6.200 Euro wurde nicht überschritten. Da die Höhe der Vergütungen für diese beiden Tätigkeiten und ggf. weitere hinzukommende Tätigkeiten einer gewissen Dynamik unterliegt, wird ein möglicher Ablieferungsbetrag jährlich nicht konstant sein. Von einer jährlichen Neufestsetzung des Ablieferungsbetrages durch den Rat der Stadt Göttingen soll aus Gründen der Vereinfachung abgesehen werden. Es wird als ausreichend angesehen, wenn Oberbürgermeister Köhler in seiner jährlich abzugebenden Erklärung die Höhe der Vergütungen aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten mitteilt und der Fachbereich Personal und Organisation daraufhin den Ablieferungsbetrag ermittelt und einfordert.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Jährliche Einnahme bei Überschreitung des Höchstbetrages.

 

Anlagen:

 

  • Übersicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten/Öffentliche Ehrenämter
  • Gesamtübersicht Nebentätigkeiten/Öffentliche Ehrenämter/Hauptämter

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 2015_02_24_NT_OB_Köhler_anzeigepflichtig (258 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich 2015_02_26_Gesamtübersicht_Tätigkeiten_OB_Köhler (464 KB)      
 
 

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