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Beschlussvorschlag:
Der 1. Änderung der Satzung der kommunalen Anstalt öffentlichen Rechts „Kommunale Dienste Göttingen (AöR)“ vom 18.07.2014 wird zugestimmt. Die einzelnen Änderungen ergeben aus der als Anlage beigefügten Änderungssatzung (Anlage 1). Die Änderungssatzung ist nach Ratsbeschluss dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vorzulegen.
Begründung:
Mit Beschluss des Rates vom 18.07.2014 (FB20/1017/14) wurde die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Kommunale Dienste Göttingen (AöR)“ gegründet und die dazugehörige Anstaltssatzung verabschiedet.
Nach der Anzeige der Gründung der Anstalt gem. § 152 Abs.1 Nr. 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) bei der Kommunalaufsicht im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport und einer vorläufigen Genehmigung der Kommunalaufsicht wurde die Satzung im Amtsblatt der Stadt Göttingen am 31.10.2014 veröffentlicht.
In dem vorläufigen Erlass der Kommunalaufsicht vom 16.09.2014 (Anlage 3) wurden Änderungs- bzw. Ergänzungsnotwendigkeiten verfügt, die in der Anstaltssatzung aufzunehmen sind.
Nunmehr hat die Kommunalaufsicht mit Erlass vom 05.02.2015 die Prüfung der städtischen Anzeige gem. § 152 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG abgeschlossen und umfänglich zu der verabschiedeten Anstaltssatzung Stellung genommen (Anlage 4). Aus diesem Erlass ergibt sich weiterer Anpassungs- und Änderungsbedarf.
Ferner hat der Rat in der Sitzung am 12.12.2014 beschlossen, einen Beirat bei der Kommunale Dienste Göttingen AöR einzurichten, der mit Vertretern/Vertreterinnen der Ratsfraktionen besetzt ist. Ein Auszug aus dem Protokoll der Ratssitzung vom 12.12.2014 ist beigefügt (Anlage 5).
Zusammenfassend sind diese Änderungs- und Ergänzungsnotwendigkeiten in die Änderung der Anstaltssatzung eingeflossen, die konkreten Änderungen ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Änderungssatzung (Anlage1). Gleichzeitig wird eine Lesefassung der neuen Satzung als Anlage 2 beigefügt.
Für den Beschluss über die Änderung der Satzung ist wie für den Ursprungsbeschluss der Verabschiedung der Anstaltssatzung gem. § 142 NKomVG der Rat der Stadt Göttingen zuständig.
Laut Ratsbeschluss vom 12.12.2014 ist neben der Änderung der Anstaltssatzung für den Beirat eine Geschäftsordnung zu verabschieden. Diese wird zurzeit erarbeitet und ist vom Verwaltungsrat der KDG AöR zu verabschieden, dem Rat ist die Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlagen:
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