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Beschlussvorschlag:
3. Dem Oberbürgermeister wird für das Haushaltsjahr 2012 gemäß § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 2 NKomVG Entlastung erteilt.
Begründung:
Gemäß § 128 NKomVG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 NKomVG und § 130 Abs. 4 Satz 2 NKomVG wird zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres für jede rechtsfähige Stiftung, die von der Stadt Göttingen verwaltet wird, ein Jahresabschluss aufgestellt.
Der Jahresabschluss der „Dr. Sillem-Stiftung“ wurde nach den Vorschriften der §§ 128 ff NKomVG in Verbindung mit den §§ 48 ff. Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung (GemHKVO) erstellt und ist dieser Vorlage beigefügt.
Das Jahresergebnis weist einen Überschuss von 32.811,20 EUR aus. Der Jahresüberschuss soll für die in den nächsten Jahren anstehende Generalsanierung der Seniorenwohnanlage Nonnenstieg angespart werden.
Die Prüfung des Jahresabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Göttingen führte zu keiner Beanstandung.
Gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG stellt der Oberbürgermeister die Vollständigkeit und Richtigkeit des Abschlusses fest und legt ihn, zusammen mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes, dem Rat vor.
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß § 129 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG beschließt der Rat zugleich mit der Feststellung des Jahresabschlusses auch über die Zuführung zu den Überschussrücklagen.
Anlagen:
- Jahresabschluss 2012 mit Rechenschaftsbericht - Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Göttingen über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012
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