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Beschlussvorschlag:
2. Der Überschuss im ordentlichen Ergebnis in Höhe von 17,12 EUR wird wie folgt verwendet:
- Zuführung zur Kapitalerhaltungsrücklage 5,00 EUR
- Zuführung zur Sonstigen Rücklage 12,12 EUR
3. Dem Oberbürgermeister wird für das Haushaltsjahr 2012 gemäß § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 2 NKomVG Entlastung erteilt.
Begründung:
Gemäß § 128 NKomVG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 NKomVG und § 130 Abs.4 Satz 2 NKomVG wird zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres für jede rechtsfähige Stiftung, die von der Stadt Göttingen verwaltet wird, ein Jahresabschluss aufgestellt.
Der Jahresabschluss „von Hugo’sche Schulstiftung“ wurde nach den Vorschriften der §§ 128 ff NKomVG i.V.m. §§ 48 ff. Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung (GemHKVO) erstellt und ist dieser Vorlage beigefügt.
Die Prüfung des Jahresabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Göttingen führte zu keiner Beanstandung.
Gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG stellt der Oberbürgermeister die Vollständigkeit und Richtigkeit des Abschlusses fest und legt ihn zusammen mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes dem Rat vor.
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß § 129 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG beschließt der Rat zugleich mit der Feststellung des Jahresabschlusses auch über die Zuführung zu den Überschussrücklagen..
Anlagen:
Jahresabschluss 2012 mit Rechenschaftsbericht Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Göttingen über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012
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