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Beschlussvorschlag:
Für den nördlichen Teilbereich des Bebauungsplans Göttingen Nr. 244 „Zw. GVZ und Weender Landstraße“, wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre erlassen.
Geltungsbereich: Die Veränderungssperre umfasst den nördlichen Teil des Geltungsbereichs des oben genannten Bebauungsplans, von der nördlichen Zufahrt auf das Gelände des „Gallus-Parks“ (Höhe Arndtstraße) im Süden, bis an die Bebauung Liebrechtstraße im Norden, zwischen GVZ im Westen und Weender Landstraße im Osten.
Maßgeblich für die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1 : 500.
Allgemeine Ziele: - Sicherung der Ziele des Bebauungsplans - Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung - Neuordnung der Gewerbe- und Mischgebietsflächen - Festsetzung von eingeschränkten Gewerbegebieten und Mischgebieten - Berücksichtigung der von den Gebieten ausgehenden Emissionen und der auf sie einwirkenden Immissionen und Festsetzung flächenbezogener Schalleistungspegel - Festsetzung der überbaubaren Flächen und Gebäudehöhen Begründung:
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Göttingen Nr. 244 „Zwischen GVZ und Weender Landstraße“ wurde im Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke am 08.03.2012 gefasst, im Verwaltungsausschuss am 12.03.2012. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 28.03.2012.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist der starke Veränderungsdruck, der auf dem Gebiet zwischen Bartholomäusfriedhof im Süden und Liebrechtstraße im Norden und westlich der Weender Landstr. liegt. Mit Rückgang der gewerblichen Nutzung mehren sich die Anfragen für Wohnnutzungen und Studentenwohnen. Damit stellt sich auch aus städtebaulicher Sicht die Frage nach der richtigen Nachnutzung gewerblicher Brachen. Durch die Lage zwischen den Verkehrsachsen Weender Landstraße/Hannoversche Straße, Bahntrasse und Güterverkehrszentrum ist das Gebiet einer starken Vorbelastung ausgesetzt. Güterverkehrszentrum und weitere Betriebe wiederum laufen Gefahr, im Betrieb Einschränkungen unterworfen zu werden, wenn die Wohnbebauung weiter zunimmt. Die grobe Einschätzung eines Schallgutachtens empfiehlt der Stadt die Gliederung des Gebiets von West nach Ost in Form von Sondergebiet Güterverkehrszentrum, eingeschränktes Gewerbegebiet, Mischgebiet (letzteres in der Tiefe einer Baureihe entlang der Weender Landstraße, siehe Übersichtsplan zum Geltungsbereich). Es soll verhindert werden, dass hier der Nutzungscharakter eines Wohngebiets entsteht, welches entsprechende Schutzansprüche entwickeln und die vorhandenen Gewerbebetriebe in Betrieb und Bestand gefährden könnte.
Für den rückwärtigen Teil des Grundstücks Weender Landstraße 85 / 87 (heute: Garagen) liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung von Studentenwohnungen vor. Diese Anfrage kann nicht rechtssicher auf der Basis des § 34 BauGB (Einfügen bzw. Nicht-Einfügen) abgelehnt werden. Sie widerspricht jedoch den o. g. Zielsetzungen des Bebauungsplans, der Wohnbebauung nur im Rahmen der gemischten Nutzung entlang der Weender Landstraße ermöglichen soll. Da das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass der Plan als Beurteilungsgrundlage dienen könnte, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zunächst nach § 15 ‚Baugesetzbuch zurückgestellt. Die Zurückstellung endet im Juni 2015. Da bis zu diesem Zeitpunkt der Bebauungsplan nicht rechtskräftig würde, soll eine Veränderungssperre beschlossen werden, um den erforderlichen Zeitaufschub zu erreichen.
Der Bebauungsplan soll von einem externen Büro ausgearbeitet werden. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans, so wie mit der Aufstellung beschlossen, sehr groß und mit entsprechenden Kosten verbunden ist, soll zunächst ein Teilplan „Nord“ erarbeitet werden, der dem Geltungsbereich dieser Veränderungssperre entspricht. Der Beschlussvorschlag zur Führung des Bauleitplanverfahrens für den gegenüber dem Gesamtplan verringerten Geltungsbereich „Nord“ wird den politischen Gremien zu gegebener Zeit vorgelegt. Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Anlagen: Satzung über Veränderungssperre Übersichtsplan mit Geltungsbereich Beschlussvorlage des Aufstellungsbeschlusses
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