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Beschlussvorschlag:
Alternativ werden dem Stundenkonto für 7 vollständig geleistete 24-Stunden-Schichten pauschal 24 Stunden (= eine Freischicht) als ausgleichsfähige Mehrarbeit gutgeschrieben.
Begründung:
Durch die mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft getretene Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu) wird auf die bisherige Aufteilung in Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst verzichtet. Die bis zum 31.12.2013 gültige ArbZVO-Feu hatte die gesetzliche Vorgabe in § 60 Abs. 2 NBG, wonach die Arbeitszeit auch bei der Leistung von Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von vier Monaten 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf, dahingehend konkretisiert, dass sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden in 32 Stunden Arbeitsdienst und 16 Stunden Bereitschaftsdienst aufteilt (§ 2 Abs. 1 ArbZVO-Feu). Auch die sog. Opt-Out-Regelung in § 5 ArbZVO-Feu, wonach die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten auf höchstens 56 Stunden verlängert werden kann, enthielt eine entsprechende Formel zur Verteilung der Arbeitszeit in Arbeits- und Bereitschaftsdienst. Diese Regelung wurde auch deshalb für notwendig erachtet, um einen besoldungsrechtlichen Gleichklang mit den in einer 40-Stunden-Woche tätigen Beamten und Beamtinnen herzustellen.
Die Ableistung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden in ausschließlich (zwei) 24-Stunden-Schichten war nach alter Rechtslage nicht zulässig, weil dadurch die in § 2 Abs. 1 ArbZVO-Feu vorgegebene Verteilung zwischen Arbeits- und Bereitschaftsdienst umgekehrt wurde (16 statt 32 Stunden Arbeitsdienst und 32 statt 16 Stunden Bereitschaftsdienst).
Erfahrungen aus der Praxis, in denen Berufsfeuerwehren ein ArbZVO-Feu-konformes Wechselschichtdienstmodell eingeführt haben, haben gezeigt, dass es zu einer Demotivierung der Feuerwehrkräfte und einer zum Teil erheblichen Steigerung der Krankenrate sowie zum Wechsel in andere Beschäftigungsverhältnisse kam. Auch wurde die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für den betroffenen Personenkreis deutlich verschlechtert: Konnte bisher die wöchentliche Arbeitszeit an durchschnittlich 2 1/3 Tagen in der Woche erbracht werden, musste sie nunmehr an vier Tagen abgeleistet werden.
Vor diesem Hintergrund erschien die in den Jahren 2007 – 2013 favorisierte Lösung (individuelles Opt-Out) im Interesse aller Beteiligten das geeignete Instrument zu sein, einen Personalmehrbedarf auf Dauer vermeiden zu können und die Beibehaltung der 24-Stunden-Dienste sicherzustellen. Die durch die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung bei verlängerter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit im Feuerwehrdienst (§ 14 NBesG) entstandenen Personalmehrkosten in Höhe von ca. 330.000 €/Jahr erschienen in der Gesamtbetrachtung finanzwirtschaftlich ebenfalls vertretbar.
Nunmehr ist es aber rechtlich möglich, unter Beachtung der Vorgaben aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie, eine regelmäßige Arbeitszeit von 48 Stunden in zwei 24-Stunden-Schichten abzuleisten und damit auf Wechselschichtdienste zu verzichten. Die Möglichkeit, im Rahmen der sog. Opt-Out-Regelung die Arbeitszeit individuell auf bis zu 56 Stunden zu verlängern, wird von der Änderungsverordnung hingegen nicht berührt und bleibt bestehen.
Durch die vorgenannte Rechtsänderung ist damit der Attraktivität der bislang praktizierten Dienstplangestaltung bei der Berufsfeuerwehr die Grundlage entzogen; eine Vielzahl der Einsatzkräfte hat folgerichtig das individuelle Opt-Out fristgerecht mit Ablauf des Jahres 2014 widerrufen. Damit ist die ständige Aufrechterhaltung der erforderlichen Mindestwachstärke in den Wachabteilungen ab dem Jahr 2015 nicht mehr zu gewährleisten; die sachgerechte Einsatzbereitschaft ist damit nachhaltig gefährdet.
Um in einer Übergangszeit (bis ca. 2020) den Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können, sollen daher möglichst viele Einsatzkräfte u.a. durch zusätzliche finanzielle Anreize angehalten werden, erneut eine individuelle Opt-Out-Erklärung abzugeben.
Der oben genannte Entscheidungsvorschlag ist ein Meinungsbildungsprozess, der aus Vorschlägen eines Arbeitskreises innerhalb der Berufsfeuerwehr Göttingen, bestehend aus Einsatzbeamten und Einsatzbeamtinnen aller Schichten, der Einsatzleitstelle und Vertretern des Personalrats in Schlussabstimmung der beteiligten Fachbereiche entstanden ist. Die Regelung soll ab dem 01.01.2015 Anwendung finden. Lösungsalternativen sind aktuell nicht vorhanden.
Finanzielle Auswirkungen:
Es werden im Haushaltsjahr 2015 Mehrkosten in Höhe von ca. 200 000 € erwartet; diese sind bereits im Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2015 eingeplant.
Anlagen:
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