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Beschlussvorschlag:
Der Annahme und Vermittlung der Zuwendungen (siehe Anlage) wird gemäß § 111 Abs. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.V.m. § 25 a Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) zugestimmt.
Begründung:
Gemäß Ziffer 2.3 der Anlage zur Hauptsatzung der Stadt Göttingen hat der Verwaltungsausschuss über die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen von über 100 € bis 2.000 € zu entscheiden.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Entlastungen des Haushalts durch die Zuwendungen.
Anlagen:
Übersicht
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