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Herr Dienberg verweist auf die mit der Ladung versandte Drucksache. Sodann beschließt der Ausschuss einstimmig:
Der Rat möge beschließen:
Gemäß § 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.V.m. § 5 (2) FStrG und § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) werden folgende Straßenflächen im Stadtgebiet für den öffentlichen Verkehr als Bundesstraße gewidmet: Auffahrtspuren und Kreiselanlage an der B 27 mit den Kreiselanlagen und der dazwischen verlaufenden Straße am Lutteranger.
Nördlicher Kreisel:
Südlicher Kreisel:
Fahrbahnteilstück Lutteranger: Der Fahrbahnbereich zwischen den Kreiseln wird ebenso als Bundesstraße gewidmet. |
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