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Der Rat beschließt mit Mehrheit:
1. Die in den Anlagen gem. § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 70 Abs. 4 Nds. Beamtengesetz (NBG) i. V. m. § 2 Abs. 1 der Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) angezeigten Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter des Oberbürgermeisters Rolf-Georg Köhler werden zur Kenntnis genommen.
2. Gem. den §§ 74 Abs. 2 S. 1 NBG, 11 Abs. 1 S. 1 NNVO und 11 Abs. 3 S. 1 NNVO wird Oberbürgermeister Köhler die Genehmigung erteilt, bei der Ausübung seiner Nebentätigkeiten die Einrichtungen, das Personal oder das Material der Stadt Göttingen in Anspruch zu nehmen. Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme wird gem. § 12 Abs. 6 Nr. 1 NNVO verzichtet. Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass Oberbürgermeister Köhler die bei seinen Nebentätigkeiten erhaltenen Fahrtkostenerstattungen in voller Höhe an die Stadt Göttingen abführt, soweit er Fahrdienstleistungen der Stadt Göttingen in Anspruch genommen hat.
3. Gem. den §§ 9 Abs. 1 S. 1 und 9 Abs. 2 S. 1 NNVO ergibt sich für das Jahr 2014 kein abzuführender Betrag aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten. Aus Vereinfachungsgründen wird zukünftig auf eine jährliche Festsetzung des Ablieferungsbetrages durch den Rat der Stadt Göttingen verzichtet. Oberbürgermeister Köhler wird dem Fachbereich Personal und Organisation jährlich seine Einkünfte aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten mitteilen und der Fachbereich Personal und Organisation wird daraufhin den Ablieferungsbetrag ermitteln und festsetzen.
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