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32. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Göttingen
TOP: Ö 16
Gremium: Rat Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Fr, 13.03.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:45 Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Ratssaal des Neuen Rathauses, Hiroshimaplatz 1 - 4, 37083 Göttingen
Ort:
FB11/1068/15 Nebentätigkeiten und öffentliche Ehrenämter des Oberbürgermeisters:
Anzeige, Nutzungsgenehmigung und Abführung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
  Aktenzeichen:A/11
Federführend:11-Fachbereich Personal und Organisation   
 
Abstimmungsergebnis
Beschluss

 

Der Rat beschließt mit Mehrheit:

 

1. Die in den Anlagen gem. § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 70 Abs. 4 Nds. Beamtengesetz (NBG) i. V. m. § 2 Abs. 1 der Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) angezeigten Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter des Oberbürgermeisters Rolf-Georg Köhler werden zur Kenntnis genommen.

 

2. Gem. den §§ 74 Abs. 2 S. 1 NBG, 11 Abs. 1 S. 1 NNVO und 11 Abs. 3 S. 1 NNVO wird Oberbürgermeister hler die Genehmigung erteilt, bei der Ausübung seiner Nebentätigkeiten die Einrichtungen, das Personal oder das Material der Stadt Göttingen in Anspruch zu nehmen. Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme wird gem. § 12 Abs. 6 Nr. 1 NNVO verzichtet. Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass Oberbürgermeister Köhler die bei seinen Nebentätigkeiten erhaltenen Fahrtkostenerstattungen in voller Höhe an die Stadt Göttingen abführt, soweit er Fahrdienstleistungen der Stadt Göttingen in Anspruch genommen hat.

 

3. Gem. den §§ 9 Abs. 1 S. 1 und 9 Abs. 2 S. 1 NNVO ergibt sich für das Jahr 2014 kein abzuführender Betrag aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten. Aus Vereinfachungsgründen wird zukünftig auf eine jährliche Festsetzung des Ablieferungsbetrages durch den Rat der Stadt Göttingen verzichtet. Oberbürgermeister Köhler wird dem Fachbereich Personal und Organisation jährlich seine Einkünfte aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten mitteilen und der Fachbereich Personal und Organisation wird daraufhin den Ablieferungsbetrag ermitteln und festsetzen.

 

 

 
 

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