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32. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Göttingen
TOP: Ö 21
Gremium: Rat Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Fr, 13.03.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:45 Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Ratssaal des Neuen Rathauses, Hiroshimaplatz 1 - 4, 37083 Göttingen
Ort:
FB20/1119/15 Jahresabschluss 2012/Entlastung des Oberbürgermeisters
-Stadt Göttingen-
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:20-Fachbereich Finanzen   
 
Abstimmungsergebnis
Beschluss

 

Der Rat beschließt eintig bei 4 Enthaltungen:

 

  1. Der Jahresabschluss 2012 der Stadt Göttingen einschließlich der Jahresabschlüsse der unselbständigen Stiftungen wird gemäß § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beschlossen.

 

  1. Über die Verwendung der im ordentlichen/außerordentlichen Ergebnishaushalt erwirtschafteten Überschüsse/Fehlbeträge wird gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG wie folgt beschlossen:

 

Das Jahresergebnis im ordentlichen Ergebnis 2012 i.H. von 3.856.931,59 beinhaltet einen Jahresüberschuss der unselbständigen Stiftungen in Höhe von insgesamt 32.636,97 . Das Jahresergebnis der Stadt Göttingen im ordentlichen Ergebnis in Höhe von 3.824.294,62 wird zur Deckung der Fehlbeträge aus kameralem Abschluss verwendet.

 

Der Jahresüberschuss der unselbständigen Stiftungen im ordentlichen                                  Ergebnis wird der zweckgebundenen Rücklage zugeführt.

 

Das Jahresergebnis im außerordentlichen Ergebnis 2012 i.H. von 43.229.749,66 beinhaltet einen Jahresüberschuss der unselbständigen Stiftungen in Höhe von insgesamt 84.658,81 €.

 

Das Jahresergebnis der Stadt Göttingen im außerordentlichen Ergebnis in Höhe von 43.145.090,85 wird zur Deckung der Fehlbeträge aus kameralem Abschluss verwendet.

 

             

Der Jahresüberschuss der unselbständigen Stiftungen im außerordentlichen Ergebnis aufgrund von Wertberichtigungen auf Kapitalanlagen wird der zweckgebundenen Rücklage zugeführt.

 

  1. Dem Oberbürgermeister wird für das Haushaltsjahr 2012 gem. § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Entlastung erteilt.

 

 

 

 
 

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