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34. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 23.01.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:15 - 17:57 Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungsraum CHELTENHAM (118), Hiroshimaplatz 1 - 4, 37083 Göttingen (barrierefrei)
Ort:
FB61/1034/13 Kommunales Einzelhandelskonzept für die Stadt Göttingen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:61-Fachbereich Planung, Bauordnung und Vermessung   
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis
Beschluss

Herr Henze verweist auf die ausführliche Diskussion der Angelegenheit in der vergangenen Ausschuss-Sitzung. Bereits seinerzeit habe hinsichtlich der Vorlage weitestgehendes Einvernehmen erzielt werden können. Allerdings hätten sich in der Folge noch einige Detailfragen ergeben. So kritisiere er, dass die Formulierung auf Seite 96 der der allris-Vorlage beigefügten Langfassung des Einzelhandels­konzeptes auch dahingehend verstanden werden könne, dass die Größenbegrenzung von 10.000 qm Verkaufsfläche und die Einzelfallprüfung alternative Zulässigkeitsvoraussetzungen darstellten. Hier sollte klargestellt werden, dass im Bereich der Innenstadt die Grenze von max. 10.000 m² Verkaufsfläche für größere zusammenhängende Einzelhandelsflächen eine absolute Obergrenze darstelle. Eine Einzelfallprüfung sei für großflächigen Einzelhandel dann noch zusätzlich erforderlich.

 

Frau Oldenburg unterstützt diesen Vorschlag. Herr Arnold gibt zu bedenken, dass dann aber auch eine Art „Untergrenze“ definiert werden müsse, ab der die Einzelfallprüfung erforderlich sein solle. Die Anregung hinsichtlich der Obergrenze trage er jedoch ebenfalls mit.

 

Herr Dienberg erläutert hierzu, dass nach seinem Verständnis im Bereich der Innenstadt grundsätzlich der Nachweis geführt werden solle, dass eine Einzelhandelsansiedlung keine schädlichen Auswirkungen auf die dortige Einzelhandelsstruktur habe. Sicherlich sei eine derartige Prüfung nicht bei jeder kleineren Maßnahme erforderlich. Er bitte jedoch zu berücksichtigen, dass es sehr schwierig sei, hier eine verbindliche Flächenuntergrenze zu definieren. Letztendlich sei dies in starkem Maße von den konkreten Sortimenten abhängig. Auch Herr Henze ist der Ansicht, dass der Verwaltung hier ein entsprechender Handlungsspielraum eingeräumt werden solle. Wichtig sei seines Erachtens, dass eine absolute Obergrenze definiert werde.

 

Sodann beschließt der Ausschuss nach kurzer Diskussion einstimmig:
Der Bauausschuss fordert, die Formulierung auf Seite 96 der der allris-Vorlage bei­gefügten Lang­fassung des Einzelhandels­konzeptes dahingehend zu ändern resp. klarzustellen, dass im Bereich der Innenstadt  die Grenze von max. 10.000 m² Verkaufsfläche für größere zusammenhängende Einzelhandelsflächen eine absolute Obergrenze darstellt.

 

Herr Henze verweist ferner darauf, dass auf Seite 98 der Langfassung das Signet „BM“r Baumarkt sich bisher außerhalb der im Bereich Kasseler Landstr./ Siekweg gekennzeichneten Fläche befunden habe. Die Verwaltung habe zwischenzeitlich jedoch klargestellt, dass es sich um ein technisches Problem gehandelt habe und die Darstellung zwischenzeitlich auch bereits korrigiert.

 

Herr Roth bittet hinsichtlich der in der Langfassung getroffenen Aussagen zu den Kaufkraftpotenzialen um Erläuterung, welche Kaufkraft in Göttingen real vorliege. Frau Lorenz erklärt hierzu, dass derartige gutachterliche Aussagen immer nur eine Momentaufnahme darstellen könnten. Im Jahr 2004 zum Zeitpunkt der Erarbeitung des sog. „GfK-Gutachtens“ - sei die Einzelhandelszentralität z.B. noch etwas höher gewesen. Eine derartige Entwicklung lasse sich aber nicht verlässlich prognostizieren, da das Kaufverhalten der Kunden einem ständigen Wandel unterworfen sei. Die Kernaussage, dass Göttingen hinsichtlich der Einzelhandelszentralität vergleichsweise gut „aufgestellt“ sei, treffe jedoch nach wie vor zu und werde auch zukünftig Gültigkeit behalten. Das Ziel aller Maßnahmen müsse es sein, die Einzelhandelsstruktur zu erhalten und ggfs. noch zu stärken resp. auszubauen. Hierfür sehe sie gute Chancen und hierzu biete das vorgelegte Einzelhandelskonzept den erforderlichen Rahmen. Herr Arnold verweist darauf, dass das seinerzeitige GfK-Gutachten derartige Werte sehr dezidiert ermittelt habe; das aktuelle Gutachten stelle nach seinem Verständnis eine sinnvolle und nachvollziehbare Fortschreibung dieser seines Erachtens sehr verlässlichen Datengrundlage dar.

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Sodann unterbricht Herr Henze die Beratung der Ausschussmitglieder, um Bürgeranhörungen i.S.v. § 62 NKomVG zu diesem Tagesordnungspunkt zuzulassen.

 

Auf Nachfrage von Herrn Glantz erläutern Herr Dienberg und Herr Arnold, dass einer qualitätsvollen Gestaltung des öffentlichen Raums eine entscheidende Bedeutung zukomme, um die Attraktivität der Innenstadt als Einzelhandelsstandort zu erhalten resp. zu stärken.

 

Herr Glantz verweist auf die zunehmende Bedeutung des Internethandels. Ausweislich einer ihm vorliegenden Studie des Bundesverbandes Versandhandel werde der Anteil des Versandhandels in den kommenden Jahren auf über 10 % steigen. Das heute zur Beratung vorgelegte Einzelhandelskonzept gehe jedoch nach wie vor von einem Anteil von unter 10% aus und verwende mithin seines Erachtens eine falsche Datengrundlage.

 

Herr Henze entgegnet, dass sich alle Handelnden der Problematik des Versandhandels sehr wohl bewusst seien. Die Beantwortung der Frage, ob der Versandhandels-Anteil in dem vorliegenden Papier korrekt prognostiziert sei, könne jedoch dahingestellt bleiben, da sich diese Entwicklung ohnehin der Steuerung durch die Stadt entziehe. Insofern könne man die Einschätzung von Herrn Glantz zur Kenntnis nehmen, konkrete Folgerungen für das Einzelhandelskonzept der Stadt ergäben sich hieraus jedoch nicht.

 

Herr Glantz fordert, die innenstadtrelevanten Sortimente außerhalb der Innenstadt zu begrenzen. Herr Henze bittet um sorgfältigeres Studium der Vorlage; eine entsprechende Regelung finde sich dort bereits. Danach dürften innenstadtrelevante Nebensortimente max. 10 % der Verkaufsfläche einnehmen, jedoch keinesfalls eine Flächenobergrenze von 800 m² überschreiten. Frau Lorenz ergänzt, dass sich vorb. Regelung in Kapitel 5 der Kurzfassung des Konzeptes als „Ansiedlungsregel 3“ wiederfinde. Frau Oldenburg wendet ein, dass sie die Regelungen im Detail für zu starr halte; es müsse z.B. möglich sein, in den Ortsteilen ein kleines Buchgeschäft oder einen Optiker zu eröffnen.

 

Herr Arnold macht deutlich, dass die Stärkung der Innenstadt für eine geordnete Einzelhandelsentwicklung besonders wichtig sei. Seines Erachtens sei die Stadt mit dem vorgelegten Konzept auf dem richtigen Weg. Auch Herr Henze teilt diese Einschätzung; mit dem Konzept könne der Internethandel allerdings weder verhindert noch reglementiert werden.

 

Herr Oppermann bezweifelt, dass die Flächenbegrenzung wirksam überwacht werden könne. Frau Lorenz tritt dieser Ansicht entgegen. Zudem stelle auch die Eigenkontrolle der Konkurrenten untereinander ein wirksames Regulativ dar. Herr Henzeumt ein, dass Verstöße nie gänzlich ausgeschlossen werden könnten; gleichwohl gehe auch er davon aus, dass entsprechende Kontrollen durchgeführtrden. Herr Arnold ergänzt, dass es nicht Zielrichtung des Konzeptes sei, eine perfekte Kontrolle zu gewährleisten, sondern vielmehr „Wildwüchse“ zu verhindern. Im Übrigen dienten derartige klar formulierte Ansiedlungsregeln auch der Planungssicherheit der Investoren.

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Sodann beschließt der Ausschuss einstimmig:

Der Rat der Stadt Göttingen möge beschließen:

 

Die „Konzeptionellen Bausteine des Einzelhandelskonzeptes“ (Kapitel 5 der Kurzfassung des Kommunalen Einzelhandelsentwicklungskonzeptes Göttingen, Anlage 1) einschließlich der Übersichtskarte (Anlage 2) werden als städtebauliches Konzept i. S. v. § 1 (6) Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Sie bilden als kommunales Einzelhandelskonzept Grundlage und Zielsetzung für die Einzelhandelsentwicklung und entsprechende Bauleitplanung im Gebiet der Stadt Göttingen.

 
 

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