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Erster Stadtrat Suermann erläutert die rechtlichen Bestimmungen zur Pflicht, die Nebentätigkeit anzuzeigen und teilweise Erstattungen an die Stadt abzuführen.
Die Frage des Ratsherrn Dr. Schleuß nach dem zeitlichen Umfang der hier aufgeführten Nebentätigkeiten beantwortet Erster Stadtrat Suermann. Bei Bediensteten der Stadtverwaltung achte man darauf, dass der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit die Haupttätigkeit nicht behindere. Bei dem Oberbürgermeister bestehe eine starke Verzahnung zwischen den Haupt- und Nebentätigkeiten.
Beigeordneter Nier fragt, ob der Rat die Nebentätigkeiten des Herrn Oberbürgermeister genehmige. Dies verneint Erster Stadtrat Suermann. Es bestehe keine Genehmigungspflicht, sondern lediglich eine Anzeigeplicht.
Der Ausschuss für allgemeine Angelegenheiten, Integration und Gleichstellung empfiehlt dem Rat einstimmig folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die in der Anlage gem. § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 70 Abs.4 Nds. Beamtengesetz (NBG) i.V.m. § 2 Abs.1 der Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) angezeigten Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter des Oberbürgermeisters Wolfgang Meyer werden zur Kenntnis genommen. Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass Oberbürgermeister Meyer die bei diesen Tätigkeiten erhaltenen Fahrtkostenerstattungen in voller Höhe an die Stadt Göttingen abführt.
2. Der gem. den §§ 9 Abs.1 S.1 und 9 Abs.2 S.1 NNVO von Oberbürgermeister Wolfgang Meyer für das Jahr 2012 an die Stadt Göttingen abzuführende Betrag aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten wird auf 2.300 Euro festgesetzt. Aus Vereinfachungsgründen wird auf eine jährliche Neufestsetzung des Ablieferungsbetrages durch den Rat der Stadt Göttingen verzichtet. Mögliche Veränderungen der Einnahmenhöhe aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten fließen in die jährlich von Oberbürgermeister Meyer abzugebende Erklärung der Einkünfte ein und werden vom Fachbereich Personal und Organisation bei der Ermittlung des Ablieferungsbetrages berücksichtigt.
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