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Herr Uhlig verweist auf die mit der Ladung versandte Vorlage und erläutert diese. Wie im Ausschuss bereits dargelegt, sei für die ursprünglich als Erweiterungsfläche des IWF ausgewiesene Kleingartenanlage im Zuge der Abwicklung des IWF i.L. eine Bauvoranfrage gestellt worden. Da aufgrund der Aufgabe des IWF zeitnah mit einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes gerechnet werden müsse und damit eine Bebauung nach § 34 BauGB ggf. nicht ausgeschlossen werden könne, sei die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich geworden. Bereits am 13.02.2012 habe der Verwaltungsausschuss der Stadt Göttingen die Aufstellung des Bebauungsplanes Göttingen Nr. 243 „Dauerkleingartenkolonie „Am Rohns““ beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes sei es, die seit den 1950er Jahren bestehende Kleingartenanlage planungsrechtlich abzusichern.
Auf Basis des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Göttingen Nr. 243 habe die Entscheidung über die Bauvoranfrage auf Basis des § 15 BauGB zunächst um ein Jahr zurückgestellt werden. Bis zum Ablauf der Rückstellungszeit im Februar 2013 werde jedoch noch kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorgelegt werden können. Daher sei der Erlass der vorliegenden Veränderungssperre erforderlich, um die gefassten Zielsetzungen für den Geltungsbereich abzusichern.
Herr Henze erläutert, dass es seinerzeit erklärtes Ziel der politischen Gremien gewesen sei, diese Kleingartenanlage zu erhalten; diese Aussage gelte nach wie vor. ----- Sodann unterbricht Herr Henze die Beratung der Ausschussmitglieder, um Bürgeranhörungen i.S.v. § 62 NKomVG zu diesem Tagesordnungspunkt zuzulassen.
Auf Nachfrage von Herrn Schultes erläutert Herr Uhlig Rechtsnatur und Geltungsdauer einer Veränderungssperre.
Herr Schultz (Vorsitzender des Kleingartenvereins „Am Rohns“) erklärt, die vorgestellte Veränderungssperre ausdrücklich zu begrüßen. ----- Sodann beschließt der Ausschuss einstimmig: Der Rat möge beschließen:
1. Für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Göttingen Nr. 243 „Dauerkleingartenkolonie „Am Rohns““ wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre erlassen. 2. Geltungsbereich: Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem der Satzung anliegenden Plan mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs. Maßgeblich für die Abgrenzung der Veränderungssperre ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1:750. 3. Ziel der Veränderungssperre ist die Sicherung der Planung für den künftigen Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes. Dessen Ziele und Zwecke sind: ? Planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Kleingartenkolonie ? Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB |
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