![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herr Suermann weist noch einmal darauf hin, dass die Vorlage noch einmal überarbeitet wird, um Ausnahmetatbestände für Jugendliche zu regeln. Frau Behbehani merkt an, dass nur 6 % der in Jugendherbergen Übernachtenden älter als 27 Jahre sei. Ebenso seien auch Schullandheime und ähnliche Einrichtungen in der Satzung zu berücksichtigen. Herr Suermann antwortet, dass eine juristisch einwandfreie Formulierung zu diesem Teilbereich in Arbeit sei. Herr Höfer merkt an, dass nach seiner Kenntnis die Beherbergungssteuer in Osnabrück ohne Ausnahmeregelung eingeführt wurde. Herr Suermann erläutert, dass in Osnabrück bereits Musterklagen in Vorbereitung seien. Die Verwaltung hatte mit einem nahezu inhaltsgleichem Satzungsentwurf beabsichtigt, die Ergebnisse der Musterklagen aus Osnabrück in Göttingen zu verwenden. Mit einer möglichen Herausnahme einzelner Steuerpflichtiger Kreise könnte ein rechtlicher Mangel entstehen. Dies könnte mit einem begrenzten Ausnahmetatbestand gegebenenfalls vermieden werde. Er schlägt vor, die Beschlussempfehlung über die endgültige Fassung der Satzung im Verwaltungssauschuss zu treffen. Der Ausschuss stimmt dieser Vorgehensweise zu.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |