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Herr Hecke weist darauf hin, dass bekanntermaßen der
Hauptschulzweig an der Bonifatiusschule II seit dem Schuljahr 2008/2009
auslaufe. Dies habe das Bistum Hildesheim als Schulträger mangels katholischer
Schüler bereits entscheiden müssen. Das bischöfliche Generalvikariat habe mit
Schreiben vom 17.09.08 die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 157 I
NSchG um weitere drei Jahre beantragt, um bis zum 31.07.2012 den Anteil der
nichtkatholischen Kinder auf 50 % festzusetzen. Ursprünglich sei geplant
gewesen, über den Antrag im Rahmen der Schulstandortentwicklungsplanung der
weiterführenden Schulen zu entscheiden. Da die Auswirkungen im Bereich der
Gesamtschulen derzeit noch unklar seien und die Schulstandortentwicklungsplanung
daher nur fortgeschrieben werden könne, solle nun davon losgelöst über den
Antrag des bischöflichen Generalvikariats entschieden werden. Die Verwaltung
würde eine befristete Verlängerung der Ausnahmegenehmigung befürworten. Die
Genehmigung müsse letztendlich durch das Kultusministerium erfolgen. Auf Nachfrage von Frau Dr. Funck antwortet Herr Hecke, dass
die Sorgen der Landkreis-Schulen sich nicht nur auf die Entscheidung über o. g.
Antrag sondern auch auf den demographischen Rückgang der Schülerzahlen beziehen
würden. Auf städtische Realschulen habe die Entscheidung keine
existenzgefährdenden Auswirkungen. Die
Bonifatiusschule II könne als zusätzliches Angebot in der Göttinger
Schullandschaft nicht gehalten werden, wenn der Antrag keine Unterstützung
finde. Auf Nachfrage von Frau Fuge erklärt Herr Hecke, dass eine Umverteilung
katholischer Schüler/innen aus Göttingen nach Duderstadt bisher nicht
vorgesehen sei. Frau Richter-Koch trägt bei, dass es sich bei der befristeten
Verlängerung - auch im Hinblick auf die weitere Schulstandortentwicklung - um
eine gute Lösung handele. Der Schulausschuss fasst einstimmig folgenden
Beschlussvorschlag: Der Antrag des Bistums Hildesheim an das Niedersächsische
Kultusministerium, befristet für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2012 eine
Ausnahme nach § 157 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) zuzulassen und
den Anteil der nichtkatholischen Schülerinnen und Schüler auf 50% festzusetzen,
wird seitens des Schulträgers Stadt Göttingen befürwortet. |
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