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Herr
Dienberg erläutert, dass die Vorlage im Ortsrat Grone bereits beraten
und dort zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei. Ziel des eingeleiteten
Bebauungsplanverfahrens und der Veränderungssperre sei es, das
Einzelhandelskonzept als gesamtstädtisches, städtebaulich zentrales Konzept auch
in diesem Bereich planungsrechtlich umzusetzen und damit die bisherige
gleichmäßige Verteilung von Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet zu sichern.
Zugleich solle die Sortimentsliste des Einzelhandelskonzeptes planungsrechtlich
gesichert werden. Der Geltungsbereich der geplanten Veränderungssperre umfasse
bereits bebauten Grundstücke, aber auch angrenzende freie Flächen. Er wolle in
diesem Zusammenhang jedoch deutlich machen, dass der Geltungsbereich nicht über den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes hinausgehe. Die Verwaltung befürchte negative Auswirkungen
auf die bestehende Einzelhandelstruktur in Grone-Süd, sofern das beantragte
Einzelhandelsvorhaben genehmigt werden müsste. Entsprechende Bauanträge seien
zunächst für ein Jahr zurückgestellt worden; diese Jahresfrist laufe jedoch
nunmehr ab. Daher solle – zunächst für einen Zeitraum von 2 Jahren
– eine Veränderungssperre erlassen werden. Herr
Welskop wendet ein, dass ihm der Ansiedlungswunsch eines Baumarktes
bekannt sei, ein solcher Baumarkt jedoch seines Erachtens dem
Einzelhandelskonzept nicht widerspreche. Herr Dienberg erläutert hierzu,
dass der Baumarkt nicht Gegenstand der vorbenannten Zurückstellung gewesen sei.
Der Baumarkt habe vielmehr nicht zugelassen werden können, weil die
erforderliche Fläche nicht zur Verfügung gestanden habe. Herr Semmelroggen
bittet zu prüfen, ob der räumliche Geltungsbereicht des Bebauungsplanes nicht
nach Süden ausgeweitet werden könne. Herr Dienberg entgegnet, dass eine
solche Verschiebung der Nutzungsgrenze dem Einzelhandelskonzept widerspräche. Auf
Nachfrage von Herrn Welskop erläutert Herr Uhlig, dass die
Ansiedlung eines Lebensdiscounters im Plangebiet die integrierte
Versorgungsstruktur in Grone Süd massiv gefährden würde. Sodann
beschließt der Ausschuss einstimmig: Der
Rat der Stadt Göttingen möge beschließen: Für
den Bereich des Bebauungsplans Göttingen-Grone Nr. 20, 2. Änderung,
„Westlich des Siekwegs“ wird die als Anlage beigefügte Satzung über
die Veränderungssperre erlassen. Geltungsbereich: Der
Bereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der in § 2 der Satzung näher
beschriebenen Begrenzung sowie aus dem der Satzung anliegenden Plan mit der
Abgrenzung des Geltungsbereichs. Maßgeblich
für die Abgrenzung der Veränderungssperre ist die zeichnerische Darstellung im
Maßstab 1:1000. Ziele
und Zwecke der Veränderungssperre: §
Sicherung der Ziele des Bebauungsplans Göttingen-Grone Nr. 20, 2.
Änderung, „Westlich des Siekwegs“. §
Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird eine Veränderungssperre
erlassen. Die
zu sichernden Ziele der Planung sind: §
Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung
Einzelhandel gem. § 11 BauNVO. §
Planungsrechtliche Umsetzung der Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen
auf Grundlage des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Göttingen (Göttinger Liste)
zur Gewährleistung der städtebaulichen Verträglichkeit. §
Stärkung der im Ortsteil Grone vorhandenen Nahversorgungszentren zur
Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung für alle Bevölkerungsteile, hier:
Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel. §
Die städtebauliche Bedeutung der Kasseler Landstraße soll durch
ergänzende Festsetzungen (z. B. Bauflucht, bauliche Höhen) gestärkt werden. |
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