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Herr Bachmann erläutert, dass eine Gemeinde - sofern sie
sich dazu entschieden habe, Straßenausbaubeiträge zu erheben – aus
Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle öffentlichen Straßen, Wege
und Plätze eine Beitragspflicht vorsehen müsse. Dies gelte auch für die Straßen
im Außenbereich (Gemeindeverbindungsstraßen nach § 47 Nr. 2 NStrG sowie sonstige
Außenbereichsstraßen nach § 47 Nr. 3 NStrG). Die Verwaltung schlage nunmehr
vor, eine solche Regelung auch in die Ausbaubeitragssatzung der Stadt Göttingen
aufzunehmen. Die in der Anlage benannten Anteilssätze richteten sich hierbei
nach den entsprechenden anerkannten Mustersatzungen. Im Falle der Gemeindeverbindungsstraßen
seien die Anteilssätze die gleichen, wie bei den innerörtlichen Durchgangsstraßen;
bei den übrigen Außenbereichsstraßen sei ein Anteilssatz von 75 % - mithin wie
bei den Anliegerstraßen – vorgesehen. Die vorgeschlagene Neuregelung diene im Ergebnis auch der
Gleichbehandlung aller Straßenanlieger. Entsprechende Fallbeispiele seien im
Verwaltungsausschuss bereits vorgestellt und erörtert worden. Die übrigen in der Vorlage benannten Änderungen seien eher deklaratorischen
Charakters und dienten vorwiegend der Klarstellung resp. der Umsetzung der
aktuellen Rechtsprechung. So sollten z.B. auch eigene Personalkosten der
Verwaltung für beitragsfähig erklärt werden, was sich jedoch auf den einzelnen
Beitragspflichten kaum auswirken werde. Ferner seien neue Rundungsvorschriften
vorgesehen, die für den Beitragspflichtigen gegenüber der jetzigen Regelung
jedoch eine Vergünstigung darstellten. Gleiches gelte für die geplanten neuen
Höhenvorschriften. Herr Semmelroggen erklärt, dass seitens seiner
Fraktion noch Beratungsbedarf bestehe; er beantrage daher eine Vertagung. Herr Dienberg
verweist darauf, dass eine Einbeziehung der Außenbereichsstraßen auch deshalb
erforderlich sei, weil gegenüber der Haushaltsgenehmigungsbehörde nachgewiesen
werden müsse, dass die Stadt entsprechende Einnahmepotentiale auch tatsächlich
ausschöpfe. Auf Nachfrage von Herrn Wedrins erläutert Herr Bachmann,
dass seit dem 01.01.07 Personalkosten der Kommune in die Abrechnung eingestellt
werden dürften, sofern die Satzung dies vorsehe. Er weise in diesem
Zusammenhang jedoch darauf hin, dass externe Kosten – z.B. durch
Beauftragung eines Ingenieurbüros – auch bereits zuvor abrechnungsfähigen
Aufwand dargestellt hätten. Es dürfe der Kommune jedoch nicht zum Nachteil
gereichen, wenn sie Leistungen selbst durchführe, anstatt sie fremd zu
vergeben. Herr Dienberg ergänzt, dass eine derartige Regelung auch der
Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen diene und insofern eine bislang noch
bestehende Gerechtigkeitslücke geschlossen werden solle. Sodann
beschließt der Ausschuss nach kurzer weiterer Diskussion: Die Angelegenheit wird vertagt ! |
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