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Der
Rat beschließt einstimmig: Für
den Bereich des Bebauungsplans Göttingen-Grone Nr. 19, 3. Änderung,
„Salinenweg“ wird die als Anlage beigefügte Satzung über die
Veränderungssperre erlassen. Geltungsbereich: Der
Bereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der in § 2 der Satzung näher
beschriebenen Begrenzung sowie aus dem der Satzung anliegenden Plan mit der
Abgrenzung des Geltungsbereichs. Der
Geltungsbereich wird im Norden durch die Grone, im Osten durch den
Salinenweg bzw. dem Grundstück des
HERKULES-Marktes, im Westen durch die angrenzende Bebauung an der Bachstraße
und im Süden durch die Kasseler Landstraße begrenzt. Maßgeblich
für die Abgrenzung der Veränderungssperre ist die zeichnerische Darstellung im
Maßstab 1:1000. Ziele
und Zwecke der Veränderungssperre: §
Sicherung der Ziele des Bebauungsplans Göttingen-Grone Nr. 19, 3.
Änderung, „Salinenweg“. § Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird eine Veränderungssperre erlassen. Die
zu sichernden Ziele der Planung sind: §
Festsetzung eines gegliederten
Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO §
Sicherung von Flächen für produzierendes, verarbeitendes Gewerbe und
Geschäfts, Büro- und Verwaltungsgebäude §
Planungsrechtliche Umsetzung der Einschränkung von
Einzelhandelsnutzungen auf Grundlage des Einzelhandelskonzeptes der Stadt
Göttingen zur Gewährleistung der städtebaulichen Verträglichkeit §
Festlegung zulässiger Immissionswerte, insbesondere Lärm §
Die städtebauliche Bedeutung der Kasseler Landstraße hervorheben Ziel
ist der weitere Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen und ausnahmsweisen
Nutzungen gem. § 8 Abs. 3 BauGB (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale
und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten) im bereits festgesetzten
Gewerbegebiet. Für
den an die Kasseler Landstraße angrenzenden Bereich sollen ergänzende
Festsetzungen getroffen werden (z. B. zwingende Baufluchten und -höhen), die
die städtebauliche Bedeutung der Straßenachse als Gesamtraum hervorheben. |
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