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41. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Grundstücke
TOP: Ö 18
Gremium: Ausschuss für Bauen, Planung und Grundstücke Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 23.05.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:55   (öffentlich ab 17:00) Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungsraum CHELTENHAM (118), Hiroshimaplatz 1 - 4, 37083 Göttingen (barrierefrei)
Ort:
FB61/1675/19 Bebauungsplan Göttingen Hetjershausen Nr. 12 "Nördlich Deneweg"
- Aufstellungsbeschluss
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
- zugleich Einleitung des Entlassungsverfahren aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Leinetal"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage/sonstige Vorlage
Federführend:61-Fachbereich Planung, Bauordnung und Vermessung   
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis
Beschluss

Frau Hoffmann verweist auf die mit der Ladung übersandte Vorlage und stellt diese zusammenfassend vor. Die bauliche Entwicklung an der hier in Rede stehenden Stelle sei auch bereits unter TOP 15 der heutigen Sitzung angesprochen worden. Das Bebauungsplanverfahren solle im sog. beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Eine förmliche Änderung des Flächennutzungsplanes sei damit entbehrlich; dieser werde dann lediglich im Wege einer Berichtigung im Nachgang angepasst werden. Zeitgleich mit dem Bebauungsplanverfahren solle auch ein Verfahren eingeleitet werden, um Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet Leinetal entlassen zu können.

 

Frau Binkenstein ergänzt, dass der Ortsrat in dessen Sitzung v. 16.05.2019 der Vorlage bereits zugestimmt habe.

 

Herr Dr. Wiedemann kritisiert die geplante Entlassung aus dem Landschaftsschutz. Seines Erachtens handele es sich bei diesem Bebauungsplanverfahren um eine reine Verhinderungsplanung. Diese wolle er nicht mittragen; es gebe an anderer Stelle im Stadtgebiet bereits ausreichend Siedlungsflächen. Er teile im Übrigen auch nicht die Bedenken gegen die SuedLink-Trasse; auch hinsichtlich des immer wieder ins Feld geführten Elektrosmogs halte er SuedLink für unbedenklich. Insbesondere hinsichtlich der ehemaligen Schafweide plädiere er dafür, den Landschaftsschutz zu erhalten. Frau Hoffmann erläutert hierzu, dass die alte Schafweide nicht aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen werden solle. Herr Dr. Wiedemann entgegnet, dass dann diese Fläche auch nicht in das Bebauungsplangebiet hätte einbezogen werden müssen. Frau Walbrun teilt diese Einschätzung. Auch Sie spreche sich dagegen aus, dass hier Flächen aus dem Landschaftsschutz entlassen würden. Herr Dr. Welter-Schultes befürchtet, dass eine Entlassung von Flächen aus dem Landschaftsschutz ggfs. die Position der Stadt in Sachen SuedLink schwächen könne.

 

Auf Nachfrage von Herrn Dr. Welter-Schultes erläutert Herr Lindemann, dass die Planfeststellungsbehörde noch keine abschließende Entscheidung getroffen habe. Letztendlich handele es sich hier um eine Abwägungsentscheidung aber hierbei stelle die künftige Siedlungsentwicklung einer Kommune ein durchaus gewichtiges Argument dar. Herr Dienberg ergänzt, dass ein Teil der fraglichen Fläche im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes bereits Bestandteil des sog. Baulandmanagements geworden sei Herr Dr. Welter-Schultes entgegnet, dass die Fläche im Flächennutzungsplan jedoch bis dato noch nicht als Baufläche ausgewiesen sei. Dagegen existierten auch im Ortsteil Hetjershausen noch Flächen, die über eine entsprechende Kennzeichnung im F-Plan verfügten, jedoch noch nicht entwickelt worden seien. Frau Schüle-Rennschuh verweist darauf, dass auch im Ortsteil Hetjershausen ein hoher Siedlungsdruck herrsche. Die Stadt werde daher auf alle Bauflächen angewiesen sein. Wenn die Stadt jedoch jetzt nicht reagiere, dann werde durch die SuedLink-Trasse diese Fläche ggfs. vollständig einer wohnbaulichen Entwicklung entzogen werden. Vor diesem Hintergrund habe sich der Ortsrat in der vergangenen Woche auch einstimmig für die Verwaltungsvorlage ausgesprochen.

 

Herr Wedrins erklärt, dass die Menschen von der Notwendigkeit der Energiewende überzeugt werden müssten; dies erreiche man jedoch nicht, indem man die Zerschneidung eines Ortsteiles zulasse. Die Stadt benötige Siedlungsflächen in erheblichem Umfang daher sollte sich die Stadt ihrer Entwicklungsmöglichkeiten an dieser Stelle nicht entheben. Es sei das ureigene Hoheitsrecht einer Kommune, Bauflächen auszuweisen. Das Vorhaben stoße zudem im Ortsteil auch auf ungeteilte Zustimmung. Er verweise darauf, dass der Ortsrat der Vorlage einstimmig zugestimmt habe, wo hingegen er sich z.B. gegen eine bauliche Erweiterung im Osten des Ortes gewandt habe.

 

Herr Dr. Wiedemann kritisiert insbesondere die Auswirkungen auf das Landschafts­schutzgebiet und spricht sich ferner gegen die Durchführung des vereinfachten Verfahrens aus. Bei der Fläche im Norden des Areals handele es sich um eine durchaus wertvolle Weide; vor diesem Hintergrundrfe auf die Durchführung einer Umweltprüfung nicht verzichtet werden. Er werde die Vorlage im Ergebnis ablehnen. Auch Herr Schu erklärt, gegen die Vorlage stimmen zu wollen.

Sodann beschließt der Ausschuss mehrheitlich bei 9 Ja-Stimmen und 3 Gegenstimmen:

Der Verwaltungsausschuss möge beschließen:

 

  1. r den nachfolgend aufgeführten Geltungsbereich wird der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Göttingen-Hetjershausen Nr. 12 „rdlich Deneweg“ mit örtlicher Bauvorschrift gefasst.

Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 13 b Baugesetzbuch (BauGB).

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, für den genannten Bebauungsplan das erforderliche Verfahren mit Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden einzuleiten.

 

  1. Ziele und Zwecke der Planung:
  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Baugebietes für eine Bebauung mit Ein- bis Zweifamilienhäusern.
  • Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
  • Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich Zahl der Vollgeschosse, Grund- und Geschossflächenzahl sowie Gebäudehöhen
  • Regelungen zur Gestaltung der Gebäude und Grundstücke mittels örtlicher Bauvorschrift gem. § 84 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO).
  • Festsetzung der öffentlichen Flächen zur verkehrlichen Erschließung und sonstigen Ver- und Entsorgung.
  • Ausbildung eines Siedlungsrandes zur Einbindung des Baugebietes in das Orts-/Landschaftsbild

 

  1. Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich wird im Norden durch den Hainholzgraben, im Osten durch die am Ortsrand gelegenen Baugrundstücke Brunnenbreite 2, 4 und 6 bzw. deren westlichen Flurstücksgrenzen, im Süden durch den ausgebauten Deneweg und  im Westen durch die Grabenparzelle begrenzt.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Flstnr. 48/3 48/4, 51, 52/1, 52/2, 53 und 50 (teilweise).

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,37 ha.

Maßgeblich ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1:500.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Entlassungsverfahren aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Leinetal“r das Plangebiet einzuleiten.
 
 

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