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Herr Müller verweist auf die Vorlage der Verwaltung. Die Erschließungsanlagen im Baugebiet seien endgültig hergestellt und müssten nunmehr gewidmet werden. Sodann beschließt der Ausschuss einstimmig: Der Rat möge beschließen:
Gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) wird folgender Straßenabschnitt im Stadtgebiet Göttingen für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße i.S.v. § 47 NStrG gewidmet:
Kommendebreite (südliche Erweiterung) a) Der Straßenabschnitt in südlicher Richtung von Haus Nr. 30 bis Haus Nr. 40 i. d. Länge von 41 m, Flst. 1920/9 als Gemeindestraße. b) Stichweg zw. Haus 35 und Haus 40 in südlicher Richtung, Flst. 1920/10 i. d. Länge von 15 m und Treppe und rechts abzweigender Gehweg i. d. Länge von 28 m, Flst. 1920/6 tw. als Gehweg. c) Zufahrt zum Friedhof, abgehend von der Straße „An der Gerichtslinde“ bis Eingang Friedhof, i.d.Länge von 30 m, Flst. 1989/1 tw. und Flst. 1920/6 tw. einschl. Parkstreifen rechtsseitig, als Gemeindestraße. Sämtliche Grdst. befinden sich in der Flur 31, Gemarkung Göttingen. |
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