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Herr Brandenburg erläutert, dass es sich bei dem 2. Nachtrag zur Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers aus dezentralen Abwasseranlagen um eine redaktionelle Änderung handelt. Es wird hier klargestellt, dass für Grundstücke, die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für 15 Jahre beginnend mit der Errichtung der Anlage erfolgt und der Fristbeginn der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mit jeder Änderung der Satzung erneut wieder 15 Jahre beträgt.
Der Betriebsausschuss beschließt einstimmig. |
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