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Der Ausschuss gibt einstimmig die Beschlussempfehlung an den Verwaltungsausschuss.
Beschlussvorschlag:
Der Annahme und Vermittlung der Zuwendungen (siehe Anlage) wird gemäß § 111 Abs. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.V.m. § 26 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) zugestimmt.
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