Der Rat möge beschließen: 1. Für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Göttingen-Grone Nr. 33 „Kasseler Landstraße / Zollstock / Gotteslager“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung (ÖBV) wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre erlassen. 2. Geltungsbereich: Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem der Satzung anliegenden Plan mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs. Maßgeblich für die Abgrenzung der Veränderungssperre ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1:500. 3. Ziel der Veränderungssperre ist die Sicherung der Planung für den künftigen Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes. Dessen Ziele und Zwecke sind: § Städtebauliche Aufwertung der Flächen an der Kasseler Landstraße, als bedeutsame Eingangssituation für die Gesamtstadt § Städtebauliche Neuordnung und Reaktivierung der Flächen für eine städtebaulich verträgliche Nutzung unter Berücksichtigung der unmittelbar angrenzenden Wohnnutzungen § Festsetzen eine allgemeinen Wohngebiets (WA) gem. § 4 BauNVO § Festsetzen eines Mischgebietes (MI) gem. § 6 BauNVO § Sicherung einer städtebaulich geordneten Entwicklung.
Sodann beschließt der Ausschuss einstimmig:
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